Spätestens ab dem 1. Januar 2021 müssen die deutschen Krankenkassen ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) anbieten. Das sieht das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vor, welches im Frühjahr 2019 in Kraft tritt. Während weite Teile des Gesetzeswortlauts noch umstritten sind, ist gegen die Einführung der ePA als solche wenig Widerstand erkennbar.
Die Ausgestaltung der ePA übernimmt die gematik Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH in Berlin. Die Gesellschaft sollte bis Ende 2018 die Voraussetzungen dafür schaffen, dass Daten über Patienten in einer elektronischen Akte fall- und einrichtungsübergreifend bereitgestellt werden können.
Die Techniker Krankenkasse (TK) stellt seit April ihren Versicherten bereits über ihre App „TK-Safe“ testweise eine elektronische Gesundheitskarte zur Verfügung. Die Lösung wurde vorab mit Daten bestückt. Mitte September 2018 lancierten 16 deutsche Krankenversicherer gemeinsam die App „Vivy“, in welche die Versicherten selbst ihre Daten eingeben. Inzwischen ist die Zahl der teilnehmenden Unternehmen bereits auf deutlich über 20 angewachsen. Einzelne weitere Angebote von Krankenkassen existieren bereits, und weitere dürften vor 2021 auf den Markt kommen.
Mehrheit der Deutschen sieht ePA positiv
Die ePA ist eine zentrale Speicherstelle für alle relevanten Gesundheitsinformationen eines Patienten, die jeder Versicherte eigenständig rund um die Uhr auch über Smartphone und Tablet abrufen kann. Über die Datenbank können Patienten künftig an Impf- und Vorsorgetermine erinnert oder Befunde und Krankheitshistorien weiter behandelnden Ärzten zugänglich gemacht werden. Im Notfall wären lebensrettende Informationen wie Blutgruppe oder Unverträglichkeiten sofort zur Hand, Wechselwirkungen von verordneten Medikamenten könnten vermieden werden.
Einer Umfrage der TK zufolge sehen drei Viertel der Deutschen eine elektronische Gesundheitsakte positiv. Unter den jüngeren Befragten steigt dieser Anteil sogar auf 80 Prozent, da eine zentrale einheitliche Datenspeicherung Zeit sparen und den Alltag entlasten kann.
Verlässliche Angaben für die Antragsstellung
Das überwiegend positive Echo von Ärzten und Patienten lässt erwarten, dass die ePA von weiten Teilen der Bevölkerung genutzt werden und sich zunehmend im Gesundheitswesen etablieren dürfte. Für den Bereich Lebensversicherung eröffnen sich durch die Einführung der ePA ebenfalls neue Perspektiven. Das gilt insbesondere für die Antragsaufnahme und Risikoprüfung, die häufig zeitaufwendig und langwierig sind. Vor einer validen Risikoeinschätzung muss der Gesundheitszustand des Antragstellers umfassend abgeklärt werden. Dies erfordert zahlreiche Gesundheitsfragen, die zu ebenso zahlreichen und komplexen Antworten führen.
Zudem muss der Versicherte im klassischen Antragsprozess zurückliegende Arztkontakte, Diagnosen, Behandlungen, Medikamente und Arbeitsunfähigkeitszeiten offenlegen. Häufig liegen ihm diese Informationen aber nicht vor, nur selten kann er sich korrekt und vollständig an alle Details erinnern. Daher dürften Ungenauigkeiten bei der Antragsstellung an der Tagesordnung sein und damit das Risiko, aufgrund falscher oder fehlender Angaben den Versicherungsschutz zu verlieren.
Zwei Modelle zur Datenerfassung
Eine ePA bietet dem Antragsteller hingegen die Chance, zum Ausfüllen der Gesundheitsfragen seine Daten abzurufen und zu nutzen. Ihm würden die generierten Antworten präsentiert und er könnte deren Richtigkeit bestätigen oder Informationen ergänzen. Gibt der Antragsteller die Daten seiner ePA von vorneherein frei, kann anhand dieser Informationen eine Risikoeinschätzung erfolgen und auf Gesundheitsfragen verzichtet werden.
Ziel der Verarbeitung der Daten sollte unter anderem sein, relevante von irrelevanten Informationen zu unterscheiden. In ihrer Gesamtheit betrachtet können die Daten z. B. Aufschluss darüber geben, ob eine Bagatellerkrankung oder eine Verdachtsdiagnose vorliegt.
Die Richtigkeit aller Angaben sollte mittels intensiver Datenanalyse, Stichproben und eines engen Monitoring von Schadensfällen verifiziert werden. In der manuellen Risikoprüfung könnte sich der Versicherer dann auf einzelne Einträge konzentrieren und auf diese im Gespräch mit dem Antragsteller gezielt eingehen.
In diesen Fällen, in denen eine Klärung der Diagnosen und ärztlichen Maßnahmen noch manuell erfolgt, kann eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung nicht vollständig ausgeschlossen werden. Sie ist jedoch weniger wahrscheinlich, da der fragliche Sachverhalt konkret benannt und rasch geklärt werden kann. Ein Vergessen oder falsche Angaben dürften nur noch selten vorkommen.
Langfristig ist zu erwarten, dass eine Auswertung der in einer ePA enthaltenen Daten im ersten Schritt automatisiert erfolgt und nur in einem kleineren Anteil der Fälle im zweiten Schritt ein Risikoprüfer eingreift. Dieser kann dann fokussiert auf den fraglichen Sachverhalt und unter Zugrundelegung der bereits vorliegenden sonstigen Auswertungsergebnisse eine abschließende Abklärung und Fallentscheidung vornehmen.
Fazit und Ausblick
Vor der flächendeckenden Einführung und Nutzung einer ePA in Deutschland sind noch einige technische und rechtliche Fragen zu klären. Eine Einbindung in den Antragsprozess kann nur unter Berücksichtigung der endgültigen Ausgestaltung der Lösung sowie nach sorgfältiger Prüfung von versicherungsvertrags- und datenschutzrechtlichen Vorschriften erfolgen.
In anderen Ländern trägt die ePA bereits dazu bei, im Bereich Lebensversicherung Prozesse zu vereinfachen und die Qualität der Risikoprüfung zu verbessern. Angesichts dieses Potenzials lohnt es sich, den weiteren Weg der ePA intensiv zu verfolgen. Die ePA dürfte eine der spannendsten Innovationen im Gesundheitswesen der nächsten Jahre werden.