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Ausgabe von November 2019
Deutschland – Bundestag nimmt Gesetzentwurf zur Errichtung eines Implantateregisters an
Der Bundestag hat im September die Errichtung eines Implantateregisters in Deutschland beschlossen. Der Gesetzentwurf war ursprünglich von der Bundesregierung eingebracht worden (BT-Drs. 19/10523). Für die durch den Gesundheitsausschuss geänderte Fassung (BT-Drs. 19/13589) votierten die Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP, während AfD und Bündnis 90/Die Grünen sich enthielten. Die Linke stimmte gegen den Gesetzentwurf.
Gegenwärtig soll die Qualität von Implantaten in Deutschland durch das Medizinprodukte-Beobachtungs- und Meldesystem (Vigilanzsystem) sowie den Gemeinsamen Bundesausschuss gewährleistet werden. Dabei erfassen Vigilanzsystem und Bundesausschuss nur solche Produktmängel, die die Meldekriterien, u. a. das Kriterium der Produktkausalität, erfüllen. Infolgedessen findet eine Erfassung vornehmlich solcher Produktmängel statt, die für Anwender des Implantats klar erkennbar sind. Mängel unterhalb der für die Meldekriterien definierten Schwelle werden nicht aufgenommen.
Bereits bestehende Register in Deutschland zur Im- und Explantation von Medizinprodukten basieren auf freiwillig zur Verfügung gestellten Daten. Die Register sind aufgrund ihres unvollständigen Datenbestands nur eingeschränkt verwertbar. Die Teilnahme am zukünftigen bundesweiten Implantateregister soll deshalb für Patienten, die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen und Hersteller verpflichtend sein.
Das geplante Register soll u. a. Angaben zu Qualität und Haltbarkeit der Implantate enthalten. Im Fall von Komplikationen bei einem Produkt soll die Kontaktaufnahme zu potenziell betroffenen Patienten erleichtert werden.
Das Gesetz zur Errichtung des Deutschen Implantateregisters könnte im Januar 2020 in Kraft treten.
Deutschland – Legal Tech in der Rechtsprechung – Online-Vertragsgenerator smartlaw verstößt gegen Rechtsdienstleistungsgesetz
Die Rechtsanwaltskammer Hamburg kann von Wolters Kluwer Unterlassung der Dienstleistungen verlangen, die der Verlag über den Vertragsgenerator smartlaw online anbietet. Des Weiteren besteht ein Anspruch der Rechtsanwaltskammer auf Unterlassung bestimmter Werbeaussagen für die Dienstleistungen durch den Verlag. Die Unterlassungsansprüche ergeben sich aus §§ 3, 3a, 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) i. V. mit § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – so das Landgericht Köln in seinem Urteil vom 8. Oktober 2019 (Az. 33 O 35/19). Wolters Kluwer kündigte an Rechtsmittel einzulegen.
smartlaw dient der Erstellung von Rechtsdokumenten. Der Generator leitet den Nutzer durch einen Frageprozess und setzt anhand der Antworten Textbausteine zusammen. Das Angebot ist kostenpflichtig. Der Anbieter nimmt keine individuelle Prüfung der finalen Rechtsdokumente vor.
Gemäß § 2 Abs. 1 RDG handelt es sich bei einer Rechtsdienstleistung um eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Solche Rechtsdienstleistungen sind erlaubnispflichtig i. S. von § 3 RDG. Zwar stellt die bloße Bereitstellung von Vertragsmustern keine Rechtsdienstleistung dar. Leite ein Anbieter den Anwender des Generators jedoch auf Basis einzelner Angaben durch einen Frageprozess, so entstehe nach Ansicht des Landgerichts „ein individuelles Bild von dem konkreten Fall des Betroffenen“. Der Kunde erhalte ein „unmittelbar zur Anwendung geeignetes (‚unterschriftsreifes’) Produkt“. Dem Vorliegen einer Rechtsdienstleistung i. S. von § 2 Abs. 1 RDG stehe auch nicht entgegen, dass eine vollständig EDV-basierte Leistung ohne menschliches Handeln vorliegt. Nach Ansicht des Landgerichts erbringt Wolters Kluwer mit smartlaw folglich (ohne Erlaubnis) eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i. S. von § 3 RDG.
Werbung für smartlaw und damit für eine unerlaubte Rechtsdienstleistung ist, so das Landgericht, unlauter i. S. von § 5 UWG. Anderes ergebe sich auch nicht durch die AGB des Anbieters, die darauf verweisen, dass mit smartlaw keine Rechtsberatung erfolge.
Als Rechtsdienstleistungen, „die unter Einsatz vollständig automatisierter Systeme erfolgen“ definiert das LG Köln Legal Tech, zu dessen Regelung bisher nur vereinzelt Rechtsprechung erfolgt ist. Das erste BGH-Urteil in diesem Bereich könnte dabei in näherer Zukunft in Bezug auf die Dienstleistungen des Legal Tech-Portals wenigermiete.de fallen. Auf dieser Internetseite wird über einen Online-Rechner z. B. die Angemessenheit des monatlichen Mietzinses auf Basis individueller Angaben des Nutzers geprüft. Dabei wird u. a. die Mietpreisbremse berücksichtigt. Im Fall von wenigermiete.de hatte die Rechtsanwaltskammer Berlin geklagt, das Landgericht Berlin hatte die Klage jedoch abgewiesen.1
Der Bereich Legal Tech findet auch im Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Neuregelung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) Erwähnung. Das BMJV verspricht darin unter Punkt 7, die Möglichkeit reiner Kapitalbeteiligungen an Berufsausübungsgesellschaften der Rechtsanwaltschaft zu prüfen. Voraussetzung für diese Möglichkeit wäre das Ziel alternativer Finanzierung hoher Anfangsinvestitionen für neue Rechtsdienstleistungsangebote durch Wagniskapital. Das BMJV nennt hier beispielhaft den Bereich Legal Tech.
Indien – Neues Verbraucherschutzgesetz verabschiedet
In Indien wurde im August ein neues Verbraucherschutzgesetz, der Consumer Protection Act 2019 (CPA), verabschiedet. Er enthält Änderungen gegenüber dem bisher geltenden Consumer Protection Act von 1986.
Als neue Regulierungsbehörde steht die Central Consumer Protection Authority für den Schutz und die Stärkung von Verbraucherrechten in der Region Delhi. Zu ihrem Aufgabenbereich zählen u. a. Fälle falscher oder irreführende Produktbewerbung sowie die Verletzung von Verbraucherrechten (Chapter III Art. 10 Abs. 1, 3 CPA). Dabei umfasst das Verbrauchergeschäft künftig nicht nur vor Ort, sondern auch online getätigte Transaktionen (Chapter I Art. 2 Abs. 7 lit. b).
Fragen der Produkthaftung regelt der CPA in Chapter VI Art. 82 ff. Ein Produkthersteller haftet für Schäden, die dem Geschädigten durch ein fehlerhaftes Produkt entstanden sind. Art. 84 Abs. 1 lit. a - e CPA nennt für die Begründung einer Haftung u. a. Herstellungs- und Konstruktionsfehler sowie fehlende oder mangelhafte Gebrauchsanleitungen.
Gemäß Chapter VI Art. 84 Abs. 2 CPA haftet auch der Verkäufer eines fehlerhaften Produkts unter dort angeführten Voraussetzungen für den entstandenen Schaden u. a. selbst dann, wenn er beweisen kann, dass er weder fahrlässig noch arglistig täuschend die Gewährleistung für das Produkt übernommen hat.
Die Zentralregierung wird das Datum des Inkrafttretens des neuen CPA bekanntgeben (Chapter I Art. 1 Abs. 3 CPA).
USA – Verkaufsverbot von Vaping-Produkten in Massachusetts und erste Produkthaftungsklage in Washington
Als Vapen oder Dampfen bezeichnet man das Ein- und Ausatmen des von E-Zigaretten hergestellten Dampfes. Letzterer kann mit Aromastoffen, Nikotin oder THC, einem Wirkstoff der Cannabispflanze versetzt werden.
Nach Berichten über mehrere hundert lungenerkrankte E-Zigaretten-Konsumenten in den USA hatte der Gouverneur von Massachussets Ende September ein viermonatiges Verbot aller Vaping-Produkte im Bundesstaat ausgesprochen.
Einige Konsumenten starben infolge ihrer Lungenschäden. Mit Stand vom 8. Oktober 2019 zählt die Regierungsorganisation Centers for Disease Control and Prevention (CDC) 1.299 Fälle von Lungenerkrankungen sowie 26 Todesfälle in den USA, die mit der Nutzung von Vaping-Produkten in Verbindung gebracht werden. Das Durchschnittsalter der 1.043 Betroffenen, deren Alter erfasst wurde, lag bei nur 24 Jahren. Die CDA bezeichnet dieses Krankheitsbild der Lunge als EVALI (e-cigarette or vaping product use associated lung injury).
Kritiker bemängeln eine fehlende Differenzierung zwischen verschiedenen Vaping-Produkten im Zusammenhang mit dem Verbot. Fälle von EVALI träten vornehmlich in Verbindung mit der Inhalation von THC-haltigem Dampf auf. Auch der Unterschied zwischen öl- und wasser- bzw. alkoholbasierten E-Liquids werde nicht ausreichend berücksichtigt. Das allgemeine Verbot aller Vaping-Produkte schränke die Rechte dampfender Bürger ein und benachteilige Unternehmen der Branche in unangemessener Weise.
Die Vapor Technology Association hat daher vor dem Suffolk County Superior Court in Massachusetts Klage eingereicht und die Aufhebung des Verbots verlangt. In seiner Verfügung vom 21. Oktober 2019 (Vapor Technology Association v. Baker and Bharel, Civil No. 2019-3102-D) vermerkte der Richter, eine sofortige Aufhebung des gesamten Verbots widerspräche dem öffentlichen Interesse. Allerdings sei der Verkauf von Vaping-Produkten für den Nikotinkonsum ab dem 28. Oktober 2019 vom Verbot ausgenommen. Bis dahin seien Änderungen am Verkaufsverbot durch den Bundesstaat vorzunehmen.
In Washington wurde vor dem Superior Court of Pierce County Ende September 2019 derweil eine Produkthaftungsklage gegen verschiedene Hersteller von THC-haltigen E-Zigaretten-Patronen sowie den Vertreiber des vom Kläger genutzten Vaporizers eingereicht (Charles Wilcoxson v. Canna Brand Solutions LLC et al.). Der 44-jährige Kläger konsumierte von Januar 2018 bis September 2019 THC-haltige Vaping-Produkte. Im September dieses Jahres wurde bei ihm im Krankenhaus dann laut Klage eine Lipidpneumonie infolge des Vapens diagnostiziert. Der Kläger stützt seine Klage auf verschuldensunabhängige Haftung sowie auf Fahrlässigkeit. Er behauptet, die Patronen seien nicht sicher und der Vaporizer fehlerhaft. W strebt eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten für seinen Schaden an.
Die Lungenschäden des Klägers ähneln denen, die vor zehn Jahren in den Fällen der sog. Popcorn-Lunge festgestellt wurden. Diese Fälle waren durch Diacetyldämpfe verursacht worden, ein zur Herstellung von Popcorn verwendeten Butterzusatzstoffes, die von Betroffenen eingeatmet wurden. Dies löste seinerzeit eine Klagewelle aus.2
USA – Glyphosat-Prozess auf Anfang 2020 verschoben
In den Schadensersatzverfahren im Zusammenhang mit dem glyphosathaltigen Unkrautvernichter Roundup zwischen Bayer und inzwischen wohl über 20.000 Klägern ist nach anderen Verlegungen im selben Kontext der nächste Gerichtstermin auf Anfang 2020 verlegt worden. Das bestätigte Anwalt Kenneth Feinberg, der im Mediationsverfahren der Parteien leitend verhandelt. Der zuletzt verschobene Termin hatte eigentlich Mitte Oktober 2019 im Bundesstaat Missouri stattfinden sollen. Die Verschiebungen in das nächste Jahr könnten als Beleg dafür angesehen werden, dass die Parteien einen Vergleich anstreben und dabei derzeit vorankommen.
Endnoten
- S. hierzu Paeffgen, Massenklagen und der Beginn der Legal Tech-Industrie in Deutschland, PHi, 2019, 174 ff.
- S. u.a. Kuiper v. Givaudan Flavors Corp., N.D. Iowa, No. 06-CV-4009, Urt. v. 12.3.2009, PHi-Newsletter v. 25.6.2009.
Ausgabe von Juni 2019
Deutschland – OLG Karlsruhe: Verkäufer von Neufahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung zur Lieferung von typengleichen Nachfolgemodellen verurteilt
Wer ein Neufahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung verkauft, muss auch nach jahrelanger Nutzung des Fahrzeugs durch den Käufer ein fabrikneues, typengleiches Nachfolgemodell liefern. So entschied das OLG Karlsruhe nun in drei sog. Dieselfällen.
Geklagt hatten Käufer von Dieselfahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung gegen Autohäuser, die ihnen die Neufahrzeuge 2009 bis 2013 verkauft hatten. Sie forderten die Lieferung neuer, typengleicher Ersatzfahrzeuge aus der aktuellen Serienproduktion Zug um Zug gegen Rückgabe der damals gekauften Fahrzeuge.
Der Argumentation der Beklagten, die Lieferung der Ersatzfahrzeuge sei unmöglich, folgte das OLG Karlsruhe nicht: Wird das bei Vertragsschluss maßgebliche Modell nicht mehr produziert, umfasst der Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Nachlieferung einer mangelfreien Sache gem. § 439 Abs. 1 Var. 2 BGB laut BGH-Beschluss vom 8. Januar 2019 auch die Lieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion (s. hierzu PHi-Newsletter von März 2019.) . Im selben Hinweisbeschluss führte der BGH aus, dass die Ausstattung der Motorsteuerung von Fahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung sowohl im Zeitpunkt der Übergabe als auch im Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens einen Sachmangel darstellt. Dieser Ansicht schloss sich das OLG Karlsruhe nun an.
Auch die Ausführungen der Autohäuser, die Lieferung von Neufahrzeugen aus der aktuellen Serienproduktion sei unverhältnismäßig, wies das OLG Karlsruhe zurück: Zwar steht inzwischen ein Software-Update zur Verfügung, mit dem der Sachmangel beseitigt werden kann. Im Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens bzw. des Ablaufs der Nacherfüllungsfrist war den Autohäusern ein Zugriff auf die Software – und damit die Beseitigung des Mangels – jedoch nicht möglich. Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit von Nachlieferungen sei aber eben dieser Zeitpunkt maßgeblich. Das OLG Karlsruhe bewertet nach umfassender Interessenabwägung und Würdigung aller maßgebenden Umstände zudem auch unabhängig von der Verfügbarkeit des Software-Updates die Lieferung neuer Ersatzfahrzeuge aus der aktuellen Serienproduktion als nicht unverhältnismäßig.
Für die Kläger bestehe keine Pflicht zum Nutzungsersatz für die Fahrten mit den von 2009 bis 2011 erworbenen Fahrzeugen.
Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen.
Deutschland – OLG Koblenz: Fahrzeughändlerin im sog. Dieselskandal kann sich zwei Jahre nach Verkauf auf Verjährung berufen
Gewährleistungsansprüche verjähren gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB zwei Jahre nach Ablieferung der Sache. Diese Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche aus Kaufverträgen über Kraftfahrzeuge, die im Rahmen des sog. Dieselskandals mit unzulässiger Abschalteinrichtung versehen sind. So entschied nun das OLG Koblenz am 6. Juni 2019 und wies damit die Berufung eines Fahrzeugkäufers zurück.
Der Kläger hatte 2017 einen fabrikneuen, typengleichen Wagen aus der aktuellen Serienproduktion Zug um Zug gegen Rückgabe seines 2009 erstandenen Fahrzeugs von der beklagten Fahrzeughändlerin und damaligen Verkäuferin gefordert. Das OLG Koblenz bestätigt zwar einen Mangel der Kaufsache, weil der unzulässig ausgestattete Motor das Risiko einer Betriebsuntersagung durch die Kfz-Zulassungsbehörde berge. Im Fall einer behördlichen Betriebsuntersagung, könne das Fahrzeug nicht mehr genutzt werden. Allerdings hatte der Kläger das Fahrzeug im Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Dieselskandals 2015 schon sechs Jahre genutzt. Die Fahrzeughändlerin könne sich auf die Verjährung gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB berufen. Unabhängig von der Kenntnis des Mangels beginne der Lauf der Verjährung mit Übergabe der Kaufsache.
Eine abweichende, längere Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB wegen arglistiger Täuschung verneint das OLG Koblenz, solange nicht die Fahrzeughändlerin selbst arglistig getäuscht habe. Eine arglistige Täuschung der Fahrzeugherstellerin könne der -händlerin nicht zugerechnet werden. Eine arglistige Täuschung der Beklagten selbst lag unstreitig nicht vor.
Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen.
Deutschland – OLG Koblenz: VW zu Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt
Als Herstellerin von Fahrzeugen und mit unzulässiger Abschalteinrichtung versehenem Motoren muss die Volkswagen AG dem klagenden Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) leisten. So entschied das OLG Koblenz am 12. Juni 2019 und widerspricht in der Berufung damit dem vorinstanzlichen Landgericht.
Aufgrund ihrer unzulässigen Ausstattung dürfen vom sog. Dieselskandal betroffene Fahrzeuge laut Kraftfahrbundesamt im Straßenverkehr nicht uneingeschränkt genutzt werden. Im Inverkehrbringen eines Pkws durch den Hersteller liege laut OLG Koblenz jedoch gerade das Versprechen einer uneingeschränkten Betriebserlaubnis. Beim bewussten Verschweigen über eine Abschalteinrichtung und damit über das Risiko einer Betriebsuntersagung handele es sich folglich um eine Täuschung mit dem Ziel der Profitmaximierung.
Diese vielfache und systematische Täuschung zahlreicher Stellen und Personen zur Gewinnmaximierung sei sittenwidrig. Ausgeschlossen sei angesichts der zahlreichen „Dieselfälle“ laut OLG Koblenz zudem, dass das Vorgehen in leitenden Positionen der Volkswagen AG vollkommen unbekannt gewesen sei. Die Volkswagen AG muss sich die Kenntnis leitender Persönlichkeiten zurechnen lassen.
Angaben des Herstellers beeinflussten sowohl beim Neu- als auch beim Gebrauchtwagenkauf die Kaufentscheidung. Die Täuschung „wirke [folglich] auch beim Gebrauchtwagenkauf fort“. Nicht nur habe der Kläger aufgrund selbiger 2014 ein Fahrzeug erworben, für das er sich anderenfalls aus Umweltschutzgründen nicht entschieden hätte. In der Möglichkeit der Betriebsuntersagung liege zudem ein Schaden.
Der Anspruch des Klägers auf den von der Beklagten zu erstattenden Kaufpreis wird um den Betrag des geldwerten Vorteils, den der Kläger aus der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs gezogen hat, gekürzt. Das OLG hat die Revision zugelassen.
Europa – EuGH: Einzelfallabwägung zur Bestimmung des Nacherfüllungsorts
Die Bestimmung des Nacherfüllungsorts bedarf einer Einzelfallabwägung. Dies ergibt eine mit der Frage nach dem Nacherfüllungsort bei Fernabsatzverträgen verbundene Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 1999/44 zum Verbrauchsgüterkauf. So hat der EuGH am 23. Mai 2019 im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens durch das AG Norderstedt geurteilt. In Art. 3 der Richtlinie heißt es, bei einem Mangel am Gut müsse die Ersatzlieferung durch den Verkäufer unentgeltlich, in angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen.
Im vorgelegten Fall hatte der Käufer eines im Versandhandel bestellten fünf mal sechs Meter großen Zelts auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Zelts nach Rücktritt vom Vertrag geklagt. Er hatte nach der Lieferung einen Mangel am Zelt festgestellt und dessen Beseitigung an seinem Wohnsitz gefordert. Der Verkäufer, die T-GmbH, wies das Verlangen als unbegründet zurück. Nach Klageerhebung machte sie geltend, die Beseitigung des Mangels hätte an ihrem Geschäftssitz erfolgen müssen.
Das AG Norderstedt verwies in seinem Ersuchen auf die nationale Regelung zum Leistungsort in § 269 BGB. Dessen Auslegung durch den BGH verpflichte den Verbraucher, das Zelt der T-GmbH an deren Geschäftssitz bereitzustellen. Liegt darin für den Verbraucher jedoch, wie vom AG Norderstedt für möglich gehalten, eine erhebliche Unannehmlichkeit, ist die Auslegung unvereinbar mit der Richtlinie 1999/44.
„Erhebliche Unannehmlichkeiten“ liegen laut EuGH vor, wenn der Verbraucher einer „Belastung ausgesetzt wird, die geeignet wäre, einen durchschnittlichen Verbraucher von der Geltendmachung seiner Ansprüche abzuhalten“. Einzubeziehen seien die Ziele der Richtlinie – Verbraucherschutz und ein gerechter Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien – sowie Art und vom Verbraucher vorgesehener Zweck des Verbrauchsguts als Maßgaben des Art. 3 Abs. 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie.
In seinem Urteil schließt der EuGH daraus, die Bestimmung der Lage des Nacherfüllungsorts hänge von den Umständen des Einzelfalls ab: Sind Verbrauchsgüter „besonders schwer, sperrig oder zerbrechlich“, bedürften sie eines Aufbaus oder gestalte sich ihre Rücksendung an den Geschäftssitz komplex, könnten darin erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher liegen. In anderen Fällen könnte die Versendung des mangelhaften Guts dem Verbraucher jedoch zumutbar sein. Einen Vorschuss für die Versendungskosten muss der Verkäufer nur leisten, wenn dessen Ausbleiben den Verbraucher von der Geltendmachung seiner Rechte abhalten könnte.
Europa – EU-Kommission erlässt Vorschriften zur Nutzung von Drohnen
Im Rahmen ihrer Luftfahrtstrategie hat die EU-Kommission Vorschriften zur Regelung des Verkehrs von geschäftsmäßig und privat genutzten Drohnen in der EU erlassen. Die Vorschriften erfassen Drohnen prinzipiell unabhängig von ihrem Gewicht. Ihre Ziele liegen in der Sicherheit von Personen am Boden und im Luftraum sowie in der Gestaltung von Rechtssicherheit für Betreiber und Entwickler von Drohnen und damit in der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der EU.
Die Vorschriften ersetzen Regelungen zum Einsatz von Drohnen auf nationaler Ebene. Sie erlauben den Mitgliedstaaten, sog. Flugverbotszonen für Drohnen zu schaffen, die Flughäfen und -plätze sowie Stadtzentren umfassen können. Zudem bedarf es ab 2020 einer Registrierung von Drohnenbetreibern bei den nationalen Behörden, die die Mitgliedstaaten bei der Prävention des Missbrauchs von Drohnen unterstützen sollen.
USA – Florida Supreme Court beschließt Anwendung der Daubert-Kriterien
In Florida sind für die Überprüfung wissenschaftlicher Sachverständigengutachten vor Gericht ab sofort die Daubert-Kriterien anzuwenden. Sie lösen damit den Frye-Test ab, der in Florida seit neunzig Jahren über die Verwertbarkeit wissenschaftlicher Gutachten als Beweismittel vor Gericht entscheidet.
Das höchste Gericht in Florida, der Florida Supreme Court, schließt sich damit nun doch dem U.S. Supreme Court an, nachdem es noch im letzten Jahr die Geltung des Frye-Tests im Bundesstaat bestätigt hatte. Auf einzelstaatlicher Ebene müssen wissenschaftliche Gutachten seit dem Urteil des U.S. Supreme Court zum Verfahren Daubert v. Merrell Dow 1993 für ihre Zulässigkeit bei Gericht einer Überprüfung mit den Daubert-Kriterien standhalten.
Um den Frye-Test zu bestehen, bedürfen wissenschaftliche Gutachten der allgemeinen Anerkennung durch die Forschung. Die Methode, auf der ihre Ergebnisse basieren, muss zudem auf aktuellen naturwissenschaftlichen Methoden beruhen. Die Daubert-Kriterien gehen über diese Erfordernisse hinaus: Auch hier besteht die Notwendigkeit der allgemeinen Anerkennung im Fachgebiet. Der Richter muss sich darüber hinaus von der wissenschaftlichen Zuverlässigkeit der Sachverständigengutachten überzeugen. Diese Zuverlässigkeit basiert u. a. auf der Überprüfung der Studie durch andere Wissenschaftler. Zudem müssen die Gutachten eine der Überprüfbarkeit überhaupt zugängliche Hypothese behandeln und eine Abweichungsrate angeben.
Der Florida Supreme Court verspricht sich von der Umstellung auf die Daubert-Kriterien mehr Rechtssicherheit, Einheitlichkeit zwischen bundes- und einzelstaatlicher Ebene und damit einhergehend die Einschränkung der Möglichkeit, den günstigsten Gerichtsstand auszusuchen.
Ausgabe von März 2019
Deutschland – 3. Januar 2019 – OLG Köln bestätigt LG-Rechtsprechung zum „Abgasskandal“: Gebrauchtwagenkäufer hat Rückzahlungsanspruch gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Volkswagen AG dem Käufer eines vom sog. Abgasskandal betroffenen gebrauchten Audi A4 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB den Kaufpreis abzüglich der gezogenen Nutzungen erstatten muss (Beschluss vom 3. Januar 2019, Az.: 18 U 70/18). Eine Revision ließ das OLG nicht zu, weil der Fall keine ungeklärten Rechtsfragen aufgeworfen und sich unter Rückgriff auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ohne weiteres habe entscheiden lassen.
Über eine ähnliche Entscheidung des Landgerichts Köln (Urteil vom 2. Oktober 2018, Az.: 7 O 40/18) wurde bereits berichtet (s. PHi-Newsletter 2018 – November).
Im nun entschiedenen Fall hatte der Kläger bei der Audi Frankfurt GmbH einen gebrauchten Audi A4 Avant 2.0 TDI der Schadstoffklasse Euro 5 (Laufleistung 42.929 km) zu einem Preis von EUR 21.500 erworben. In dem Fahrzeug war ein von der beklagten Volkswagen AG entwickelter und hergestellter Dieselmotor EA189 Eu5 verbaut, dessen Steuerungssoftware einen Betriebsmodus für den Einsatz im Straßenverkehr und einen für den Einsatz auf dem Prüfstand vorsah. Die Euro 5-Grenzwerte wurden nur im Prüfmodus eingehalten.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Juni 2017 forderte der Kläger von der Beklagten unter Fristsetzung die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung. In dem sich anschließenden Klageverfahren verurteilte das LG Köln die Beklagte zur Zahlung von EUR 16.995,11 (Kaufpreis abzüglich Nutzungsersatz i. H. von EUR 4.504,89 für die vom Kläger seit dem Kauf gefahrenen 53.864 Kilometer) Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs (Urteil vom 12. April 2018, Az.: 24 O 287/17). Die Berufung der Beklagten wies das OLG Köln wegen offensichtlicher Unbegründetheit gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurück.
Das Oberlandesgericht führte aus, dass sittenwidriges Handeln i. S. des § 826 BGB dann vorliege, wenn jemand eine Sache, deren Mangelhaftigkeit ihm bekannt ist, in der Vorstellung in den Verkehr bringe, dass der Erwerber diese in unverändert mangelhaftem Zustand an einen ahnungslosen Dritten veräußern werde, der in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nehmen würde. Auf die Kenntnis des Erwerbers/Zweitverkäufers von dem Mangel komme es nicht an.
Die Erwirkung der Typengenehmigung mit der manipulativ wirkenden Software zur Abgassteuerung stelle aufgrund der daraus folgenden Rechtsunsicherheit für Typengenehmigung und Betriebszulassung einen gravierenden Mangel der betroffenen Fahrzeuge dar. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten damit gerechnet, dass diese Fahrzeuge von den zum VW-Konzern gehörenden Herstellern ohne Hinweis auf diesen Mangel weiterveräußert werden würden. Aus dem Verschweigen gegenüber dem Kraftfahrbundesamt, den beteiligten Stellen und den potenziellen Kunden ergebe sich zudem, dass die beteiligten Mitarbeiter der Beklagten in der Vorstellung handelten, dass potenzielle Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen Unsicherheiten belastet seien, nicht erwerben würden, wenn sie darüber informiert wären.
Diese Kenntnisse und Vorstellungen seien der Beklagten entsprechend § 31 BGB zuzurechnen. Es sei davon auszugehen, dass der Vorstand der Beklagten nicht nur über umfassende Kenntnisse vom Einsatz der betreffenden Software verfügte, sondern auch die Herstellung und Inverkehrgabe der mangelbehafteten Motoren in der Vorstellung veranlasste, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis weiterveräußert werden würden. Dem Kläger komme diesbezüglich eine erleichterte Darlegungslast zugute, da dieser außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs stehe und die Beklagte alle wesentlichen Tatsachen kenne. Diese treffe, soweit ihr nähere Angaben zuzumuten seien, eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht in ausreichendem Maß nachgekommen sei. Einfaches Bestreiten genüge nicht.
§ 826 BGB ziele als deliktsrechtliche Norm auf Schäden außerhalb von Vertragsbeziehungen ab. Das Hinzutreten der Audi AG als Fahrzeugherstellerin unterbreche nicht den Kausalzusammenhang.
Der Kläger habe bereits durch den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs einen Schaden erlitten, weil dieses aufgrund der Motorsteuerungssoftware hinter seinen Vorstellungen von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung zurückgeblieben sei und sich die damit verbundenen Unsicherheiten für Typengenehmigung und Betriebszulassung zudem nachteilig auf den Vermögenswert des Fahrzeugs auswirkten. Auf eine Täuschung des Klägers über die Einhaltung der Euro-5-Norm beim Betrieb im Straßenverkehr komme es nicht an.
Das im Zuge des vom Kraftfahrbundesamt angeordneten Rückrufs zur Verfügung gestellte Software-Update, das der Kläger erst am 5. Juli 2018 hatte aufspielen lassen, führe nicht zu einer Erfüllung des Schadensersatzanspruchs. Da die Beklagte nicht in allen Details dargelegt habe, dass das Software-Update keine negativen Auswirkungen habe, sei der Schaden auch nicht durch überholenden Kausalverlauf entfallen.
Deutschland – 19. Februar 2019 – OLG Braunschweig weist Klage gegen VW wegen Abgasskandal ab, lässt aber Revision zu
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, dass der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen VWs weder vertragliche noch deliktische Ansprüche gegen die Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs hat (Urteil vom 19. Februar 2019, Az.: 7 U 134/17). Das OLG ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Der Kläger hatte am 19. Mai 2010 bei einem Autohaus einen neuen VW Eos 2.0 TDI zum Preis von EUR 41.000 bestellt. In dem Fahrzeug war ein vom Abgasskandal betroffener Dieselmotor EA 189 EU 5 verbaut. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 forderte der Kläger von VW vergeblich die Rückzahlung des Kaufpreises (ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung) Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Das von VW angebotene Software-Update ließ er erst im November 2018, also während des Berufungsverfahrens, aufspielen.
Das LG Braunschweig wies die Klage zurück (Urteil vom 31. August 2017, Az.: 3 O 21/17 (055)). Das OLG Braunschweig wies die Berufung des Klägers zurück:
Vertragliche Ansprüche
Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch aus einem selbständigen Garantievertrag oder entsprechend § 443 BGB. Durch die Übereinstimmungsbescheinigung vom 7. Juli 2010 gem. §§ 6, 27, 37 EG-Fahrzeugsgenehmigungsverordnung (EG-FGV), mit der die Beklagte als Herstellerin bestätigte, dass das ausgelieferte Fahrzeug dem genehmigten Typ entspreche, sei kein Schuldverhältnis zwischen den Parteien begründet worden. Die Bescheinigung habe eher einen feststellenden Charakter im Rahmen der darin gemäß § 6 Abs. 1 EG-FG für die Beklagte enthaltenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung. Jeder Hinweis auf ein zivilrechtliches Einstehenwollen der Beklagten für das Fehlen von Eigenschaften des in der Typgenehmigung beschriebenen Typs fehle.
Es bestünden auch keine Ansprüche aus einem gesonderten Auskunftvertrag oder unter dem Gesichtspunkt der sog. Sachwalterhaftung oder aufgrund Prospekthaftung.
Deliktische Ansprüche
Der Kläger habe auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB wegen Verletzung eines Schutzgesetzes.
§§ 6 Abs. 1 und 27 Abs. 1 EG-FGV
Ein Verstoß gegen §§ 6 Abs. 1 und 27 Abs. 1 EG-FGV liege nicht vor. Die Beklagte könne sich trotz der unzulässigen Abschaltvorrichtung i. S. der Art. 5 Abs. 2 und Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sowohl auf die Wirksamkeit der der Übereinstimmungsbescheinigung zugrunde liegenden Typgenehmigung als auch auf eine zutreffend erteilte Übereinstimmungsbescheinigung berufen. Die Typgenehmigung sei auch nicht gem. § 19 Abs. 2 und 7 StVZO erloschen. Die Übereinstimmungsbescheinigung hätte auch nicht deswegen nicht erteilt werden dürfen, weil sie wegen fehlender vollständiger Übereinstimmung des streitgegenständlichen Fahrzeugs als ungültig zu betrachten wäre. Es reiche, wenn die formalen Voraussetzungen eingehalten seien – der Zweck der Übereinstimmungsbescheinigung bestehe in der Vereinfachung und Formalisierung des Zulassungsverfahrens. Zudem liege der eigentliche Unrechtsgehalt dessen, was der Kläger der Beklagten vorwerfe, im Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung und nicht erst im Verkauf der nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmenden Fahrzeuge.
Des Weiteren handele es sich bei der EG-FGV nicht um ein Gesetz zum Schutz des Vermögens des Erwerbers eines Kraftfahrzeuges. Aus den Erwägungsgründen 2, 4 und 23 der mit der EG-FGV umgesetzten Richtlinie 2007/46/EG ergebe sich eindeutig, dass das Ziel der Richtlinie in erster Linie die Vollendung des europäischen Binnenmarktes sei. Darüber hinaus solle sie die technischen Anforderungen in Rechtsakten harmonisieren und spezifizieren, wobei diese Rechtsakte vor allem auf hohe Verkehrssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Nutzung abzielten. Auch die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 diene nicht individuellen Interessen, sondern umwelt- und gesundheitspolitischen Zielen.
Die Beklagte selbst könne gem. § 14 StGB als juristische Person keine Straftat begehen. Der „Leiter Typprüfung“ sei kein verfassungsmäßig berufener Vertreter i. S. des § 31 BGB, und hinsichtlich eines Betrugs des früheren Vorstandsvorsitzenden der Beklagten sei der Kläger nicht seiner Darlegungspflicht nachgekommen.
Auch Ansprüche in Verbindung mit § 831 BGB kämen nicht in Betracht, da der Kläger bzw. seine Mutter durch die erst rund sechs Wochen nach Bestellung des Fahrzeugs ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung nicht getäuscht worden seien.
Hinsichtlich einer Täuschung durch Unterlassen aufgrund des Verschweigens der Abschalteinrichtung fehle es an einer Garantenstellung der Beklagten i. S. des § 13 StGB. Eine solche bestehe nur bei wertbildenden Faktoren von besonderem Gewicht. Der Kläger habe jedoch zu keiner Zeit die Stilllegung seines Fahrzeugs befürchten müssen, da die Beklagte eine Nachrüstung entsprechend der auf § 25 Abs. 2 EG-FGV gestützten Anordnung des Kraftfahrtbundesamts vom 15. Oktober 2015 entwickelt habe und diese am 3. Juni 2016 freigegeben worden sei. Zudem habe der Kläger mittlerweile die von der Beklagten empfohlene und vom Kraftfahrtbundesamt gebilligte Nachrüstung vornehmen lassen.
Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB
Zu guter Letzt habe der Kläger auch keine Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB. Sittenwidrigkeit sei nicht bei jedem Verstoß zu bejahen, sondern es bedürfe einer besonderen Verwerflichkeit, wozu es an Vortrag des Klägers fehle. Zudem fielen Schäden aus dem Gefahrenbereich „Übereinstimmungserklärung“ nicht unter den Schutzzweck des § 826 BGB, zumal es bereits an einer Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger als potenziellem Käufer fehlte und auch keine erheblichen wertbildenden Faktoren verletzt wurden.
Die Klägerseite hat angekündigt, gegen das Urteil Revision einzulegen.
Deutschland – 22. Februar 2019 – BGH veröffentlicht Hinweisbeschluss: Abschalteinrichtung im sog. Abgasskandal ist unzulässig und stellt einen Fahrzeugmangel dar
Der Bundesgerichtshof hat im Wege einer Pressemitteilung einen Hinweisbeschluss veröffentlicht, wonach ein Fahrzeug, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, einen Sachmangel i. S. des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aufweisen dürfte (Beschluss vom 8. Januar 2019, Az.: VIII ZR 225/17). Leiste der Halter einer Aufforderung zur Entfernung der Abschalteinrichtung mittels eines von der zuständigen Typgenehmigungsbehörde zugelassenen Software-Updates nicht Folge, drohe ihm nämlich eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung gem. § 5 Abs. 1 FZV.
Hintergrund der Veröffentlichung des Hinweisbeschlusses, der der Klagerücknahme vorausgegangen war, ist vermutlich der Umstand, dass sich die Volkswagen AG im Zuge des sog. Abgasskandals mit vielen Klägern in Berufungs- und Revisionsverfahren, in denen sich eine gerichtliche Niederlage abzeichnete, außergerichtlich einigte und damit die Verfahren beendete. Der BGH nahm nun eine weitere Revisionsrücknahme zum Anlass, seinen Beschluss, mit dem er die Parteien auf seine vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen hatte, zu veröffentlichen.
Der Kläger hatte von der Beklagten zu 1, einem Autohaus, einen VW Tiguan 2,0 l TDI zum Preis von EUR 31.350 erworben, der ihm am 31. Juli 2015 übergeben wurde. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber der Volkswagen AG die Entfernung der Abschalteinrichtung bei allen Fahrzeugen mit einem Dieselaggregat vom Typ EA 189 EU 5 an. Der Kläger forderte daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 20. Oktober 2015 die Beklagte zu 1 zur Ersatzlieferung auf. Auf deren Weigerung erhob der Kläger Klage gegen sie sowie die Volkswagen AG als Beklagte zu 2.
Das Landgericht Bayreuth wertete die Abschalteinrichtung als Sachmangel und verurteilte die Beklagte zu 1 zur Nachbesserung durch Aufspielen des mittlerweile vom Kraftfahrbundesamt freigegebene Software-Updates (Urteil vom 20. Dezember 2016, Az.: 21 O 34/16). Das Oberlandesgericht Bamberg wies die Berufung des Klägers durch Beschluss gem. § 522 ZPO zurück, da der Berufungsantrag auf Ersatzlieferung wegen des zwischenzeitlich erfolgten Modellwechsels des VW Tiguan auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei (Hinweisbeschluss vom 2. August 2017 und Beschluss vom 20. September 2017, Az.: 6 U 5/17).
Der BGH ließ die Revision des Klägers zu, soweit die Berufung gegen die Beklagte zu 1 zurückgewiesen worden war (Beschluss vom 16. Oktober 2018, Az.: VIII ZR 225/17). Dem Umstand, dass das Landgericht seinen Antrag auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten zu 2 für weitere Schäden übergangen habe, sei der Kläger in der Berufungsinstanz nicht entgegengetreten.
In seinem Hinweisbeschluss führte der BGH aus, dass die Verwendung der streitgegenständlichen Software, die bei erkanntem Prüfstandlauf eine verstärkte Abgasrückführung aktiviere, gem. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässig sein dürfte.
Mit dieser Verordnung sollte sichergestellt werden, dass sich die vorgegebenen Emissionsgrenzwerte auf das tatsächliche Verhalten der Fahrzeuge bei ihrer Verwendung bezögen und die zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte erforderliche erhebliche Minderung der Stickoxidemissionen bei Dieselfahrzeugen erreicht werde. Die drei in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung ausdrücklich normierten Ausnahmetatbestände, in denen die Verwendung von Abschalteinrichtungen gestattet sei, dürften schon aufgrund des Regelungszwecks von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung nicht in Betracht kommen, wenn die betreffende Abschalteinrichtung gerade dazu diene, bei erkanntem Prüfbetrieb ein vom Echtbetrieb abweichendes Emissionsverhalten herbeizuführen, um auf diese Weise die Einhaltung der andernfalls nicht erreichten Emissionsgrenzwerte sicherzustellen. Die Privilegierung des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c der Verordnung sei nur dann einschlägig, wenn die Abschalteinrichtung aktiviert werde, weil dies durch die Prüfverfahren zur Emissionsmessung im Wesentlichen vorgegeben werde. Die im Fahrzeug des Klägers vorhandene Abschalteinrichtung dürfte jedoch dazu dienen, unerkannt auf das Emissionsprüfverfahren einzuwirken.
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei ein Fahrzeug auch dann nicht vorschriftsmäßig gem. § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), wenn der Halter einer Aufforderung zur Entfernung der Abschalteinrichtung mittels eines von der zuständigen Typgenehmigungsbehörde zugelassenen Software-Updates nicht Folge leiste. Ein solches Fahrzeug entspreche entgegen den Zulassungsvoraussetzungen gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV keinem genehmigten Typ mehr. Solange eine ordnungsgemäße Nachrüstung nicht durchgeführt sei, drohe dem Fahrzeughalter eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV. Dies gelte nicht erst bei einer Umrüstungsanordnung der zuständigen Typgenehmigungsbehörde, sondern es bestehe bereits vorher eine Mangelanlage oder ein Grundmangel durch die Möglichkeit eines entsprechenden behördlichen Eingreifens.
Das Fahrzeug des Klägers habe sich somit bei Gefahrübergang Ende Juli 2015 und zum Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens im Oktober 2015 wegen latent drohender Betriebsuntersagung nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet und sei damit mangelhaft i. S. von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gewesen. Ein Kraftfahrzeug eigne sich für die gewöhnliche Verwendung nämlich grundsätzlich nur dann, wenn es eine Beschaffenheit aufweise, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindere noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebe oder beeinträchtige. Die Eignung sei einer Kaufsache zudem nicht erst dann abzusprechen, wenn ihre Tauglichkeit ganz aufgehoben ist, sondern bereits dann, wenn ihre Eignung herabgesetzt wurde.
Der Umstand, dass zwischenzeitlich nur noch das Nachfolgemodell des VW Tiguan auf dem Markt erhältlich war, führe nicht zur Unmöglichkeit der Ersatzlieferung. Ein mehr oder weniger großer Änderungsumfang dürfte für die Interessenlage der Vertragsparteien, insbesondere des Verkäufers, in der Regel ohne Belang sein. Vielmehr stehe für den Verkäufer im Mittelpunkt, ob die Kosten für die vom Käufer gewählte Nacherfüllung – hier: Ersatzlieferung in Form der Beschaffung des Nachfolgemodells – unverhältnismäßig i. S. des § 439 Abs. 4 BGB seien.
Deutschland – 5. März 2019 – OLG Karlsruhe veröffentlicht Hinweisbeschluss und bejaht vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch VW
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mitgeteilt, dass nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung die Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §§ 826, 31 bzw. 831 BGB begründet sein dürften (Hinweisbeschluss vom 5. März 2019, Az.: 13 U 142/18).
Der Kläger hatte am 28. März 2011 für EUR 33.274,01 bei einem Autohaus einen neuen VW Sharan 2,0 l TDI erworben, in dem ein vom Abgasskandal betroffener Dieselmotor des Typs EA 189 Euro 5 verbaut war. Das von VW über ihre Servicepartner angebotene Software-Update ließ der Kläger nicht durchführen. Mit Anwaltsschreiben vom 6. März 2017 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich zur Zahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung auf.
Das Landgericht Offenburg verurteilte VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung dazu, dem Kläger EUR 25.510,19 (Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung für fast 70.000 gefahrene Kilometer) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu erstatten (Urteil vom 22. Mai 2018, Az.: 3 O 111/17). Die Beklagte habe nicht nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber Aufsichtsbehörden und Verbrauchern geschaffen.
Das angebotene Update führe nicht zum Entfallen des Anspruchs. Es bestehe kein Anlass, dem Kläger gemäß § 242 BGB eine schadensrechtliche Rückabwicklung zu versagen. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse daran, jegliche Verbindung zu der Beklagten, welche ihn vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt habe, zu beenden. Zudem seien die technischen Folgen des Updates und die Auswirkungen des Abgasskandals auf den Marktwert des Fahrzeugs auch unter Spezialisten umstritten.
Termin zur mündlichen Verhandlung über die von VW gegen dieses Urteil eingelegte Berufung ist auf den 12. April 2019 anberaumt.
USA – Fiat Chrysler und Bosch: Hohe Millionenvergleiche wegen unzulässiger Abschalteinrichtung bei EcoDiesel-Fahrzeugen
Am 9. Januar 2019 schloss Fiat Chrysler mehrere Vergleiche mit der EPA, den US-Bundesstaaten und klagenden Fahrzeugeigentümern wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen (In re: Chrysler-Dodge-Jeep „EcoDiesel" MDL, 17-MD-2777-EMC). Bosch als Zulieferer der Abgassteuerungssoftware für VW und Fiat Chrysler schloss Vergleiche mit den US-Bundesstaaten und den Fahrzeugeigentümern.
Fiat Chrysler
1. USD 509 Millionen-Vergleich mit EPA und Kalifornien
Die U.S. Environmental Protection Agency (EPA – US-Umweltschutzbehörde) und der Bundesstaat Kalifornien haben mit Fiat Chrysler Automobiles N.V., FCA US LLC, V.M. North America, Inc. und V.M. Motori S.p.A. (Fiat Chrysler) einen umfangreichen Vergleich wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in ungefähr 100.000 3,0 l EcoDiesel-Fahrzeugen der Marke Ram 1500 und Jeep Grand Cherokee (Modelljahre 2014 - 2016) geschlossen. Die EPA hatte am 23. Mai 2017 beim U.S. District Court for the Northern District of California Klage gegen Fiat Chrysler eingereicht.
In diesem Vergleich verpflichtet sich Fiat Chrysler, wegen Verstößen gegen den Clean Air Act und kalifornische Umwelt- und Verbraucherschutzgesetze an die EPA und den Bundesstaat Kalifornien Bußgelder i. H. von USD 305 Mio. zu zahlen.
Die Steuerungssoftware der betroffenen Fahrzeuge wird Fiat Chrysler mittels eines von EPA und Kalifornien genehmigten Updates an die Abgasnormen anpassen. Fahrzeuge, die das Update erhalten haben, bekommen eine Garantieverlängerung. Binnen zwei Jahren müssen mindestens 85 % der US-amerikanischen Fahrzeugflotte mit dem Update versehen sein. Für jeden Prozentpunkt, um den diese Vorgabe unterschritten wird, muss Fiat Chrysler ein Bußgeld von USD 5,5 Mio. an die Vereinigten Staaten zahlen. Für die 13.325 kalifornischen Fahrzeuge wurde ebenfalls eine 85 %-Vorgabe vereinbart. Unterschreitet Fiat Chrysler diese, so muss das Unternehmen pro Prozentpunkt USD 825.000 zahlen. Fiat Chrysler muss außerdem über einen Zeitraum von fünf Jahren prüfen, ob die upgedateten Fahrzeuge weiterhin die Abgasnormen einhalten. Sollte das nicht der Fall sein, fallen weitere Strafzahlungen an.
Um die durch die betroffenen Fahrzeuge bereits ausgestoßenen Stickoxid-Emissionen zu verringern, muss Fiat Chrysler bis zum 1. Juli 2020 die Effizienz von 200.000 Katalysatoren, die in 47 Bundesstaaten verkauft werden, verbessern. Diese Katalysatoren werden von Fahrzeugeigentümern gekauft, wenn die Garantie für die vorhandenen Katalysatoren abläuft. Mit dem Bundesstaat Kalifornien, in dem bereits entsprechend strenge Anforderungen an Katalysatoren bestehen, wurde ein gesondertes Programm zur Stickoxidminimierung vereinbart.
Fiat Chrysler wird außerdem zukünftige Verstöße gegen den Clean Air Act durch Corporate Governance sowie organisatorische und technische Maßnahmen verhindern. So soll bspw. durch Umstrukturierungsmaßnahmen sichergestellt werden, dass Mitarbeiter, die mit der Einhaltung von Abgasnormen befasst sind, organisatorisch von den Fahrzeugentwicklern getrennt sind. Drei Jahre lang wird ein unabhängiger Prüfer die Reformen überwachen.
Die Kosten von Rückruf und Garantieverlängerung werden auf USD 105 Mio. geschätzt, die Kosten für das Emissionsverminderungsprogramm auf Bundesebene auf USD 60 - 80 Mio. Für die Emissionsverminderung in Kalifornien fallen noch einmal USD 19,035 Mio. an.
2. USD 300 Millionen-Vergleich mit Fahrzeugeigentümern
In dem Multidistrict-Sammelklageverfahren der betroffenen Fahrzeugeigentümer hat sich Fiat Chrysler im Rahmen eines Vergleichs dazu verpflichtet, an die Fahrzeugeigentümer jeweils USD 3.075 oder – wenn auch Voreigentümer bzw. Leasingnehmer Ansprüche angemeldet haben – USD 2.460 zahlen. Leasingnehmer und frühere Fahrzeugeigentümer erhalten USD 990. Der Gesamtwert dieser Zahlungen wird sich auf USD 300 Mio. belaufen.
3. USD 6 Millionen-Vergleich mit Zollbehörde
Im Rahmen eines weiteren Vergleichs mit der U.S. Customs and Border Protection (CBP), der US-Zoll- und Grenzschutzbehörde, wird Fiat Chrysler wegen des gesetzwidrigen Imports von 1.700 Fahrzeugen, die mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet waren, ein Bußgeld von USD 6 Mio. zahlen.
4. USD 72,5 Millionen-Vergleich mit den restlichen US-Bundesstaaten
An die 49 weiteren US-Bundesstaaten sowie Washington D.C., Puerto Rico und Guam wird Fiat Chrysler wegen Verletzung der bundesstaatlichen Umwelt- und Verbraucherschutzgesetze Bußgelder in Höhe von insgesamt USD 72,5 Mio. zahlen.
Bosch
1. USD 104 Millionen-Vergleich mit US-Bundesstaaten
Die Robert Bosch GmbH und Robert Bosch LLC (Bosch) wird USD 103.713.378 an die 50 Bundesstaaten/Gebiete zahlen, da sie als Herstellerin der Software zur Abgassteuerung die Verstöße von Volkswagen und Fiat Chrysler gegen Umwelt- und Verbraucherschutzgesetze ermöglicht hatte.
2. USD 27,5 Millionen-Vergleich mit Fahrzeugeigentümern
In einem ebenfalls am 9. Januar 2019 geschlossenen Vergleich mit den Fahrzeugeigentümern hat sich Bosch bereit erklärt, etwa USD 27,5 Mio. an Verbraucher zu zahlen, die die betroffenen Fiat Chrysler-Fahrzeuge erworben oder geleast hatten. In einem früher geschlossenen Vergleich wegen des VW-Abgasskandals hatte Bosch sich bereit erklärt, an die Käufer bzw. Leasingnehmer der betroffenen VW-Fahrzeuge mehr als USD 275 Mio. zu zahlen.
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