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Ausgabe von Dezember 2020
Deutschland – Bundesjustizministerium legt Gesetzentwürfe zur Reform des Rechts der Anwaltschaft vor
Anfang November 2020 hat das Bundesjustizministerium den Referentenentwurf vom 29. Oktober 2020 zum „Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ vorgelegt. Damit wird das zersplitterte und teilweise verfassungswidrige anwaltliche Gesellschaftsrecht neu geordnet.
Der Entwurf sieht eine umfassende Neuregelung des Rechts der Berufsausübungsgesellschaften in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), dem Steuerberatergesetz (StBerG) und der Patentanwaltsordnung (PAO) vor. Ziel der Neuregelung ist es, der Anwaltschaft und den Steuerberater*innen gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit zu gewähren, weitgehend einheitliche und rechtsformneutrale Regelungen für alle anwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften zu schaffen und die interprofessionelle Zusammenarbeit zu erleichtern.
Die Reform enthält außerdem einen weiteren Referentenentwurf vom 6. Oktober 2020 mit Ergänzungen im Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt, das für Inkassodienstleister/Legal-Tech-Unternehmen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und für die Anwaltschaft einen fairen Wettbewerb auf dem Rechtsdienstleistungsmarkt ermöglichen soll. Aufgrund der Entwicklungen im Markt für Rechtsdienstleistungen, insbesondere die Zunahme von Verbraucher*innen, die Inkassodienstleister, hier vor allem Legal-Tech-Unternehmen, beauftragen, sollen verbraucherschützende Regelungen im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) geschaffen werden.
Gleichzeitig werden Lockerungen des Verbots des Erfolgshonorars (§ 4a RechtsanwaltsvergütungsG-E) und der Prozessfinanzierung (§ 4 Abs. 2 RechtsanwaltsvergütungsG-E, § 4 Satz 2 RDG-E) geregelt, ohne den Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit, der Mandanten und der prozessualen Waffengleichheit zu gefährden. Mit den beabsichtigten Neuregelungen soll insbesondere der Anwaltschaft die Möglichkeit eröffnet werden, unter den gleichen Bedingungen Rechtsdienstleistungen anzubieten wie registrierten Inkassodienstleistern. Zugleich soll den Rechtsuchenden in bestimmten weiteren Bereichen, in denen dies sachgerecht erscheint, der Zugang zu einer erfolgsabhängig vergüteten Vertretung durch Rechtsanwält*innen erleichtert werden.
Zum Referentenentwurf vom 29. Oktober 2020 sollten die Kammern und Verbände bis zum 7. Dezember 2020 Stellung nehmen. Diese Frist wurde von den Landesjustizministerien als zu knapp bemessen kritisiert. Die geplante Reform soll noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt werden.
Deutschland – Gesetzentwurf zum Regelbetrieb für autonomes Fahren
Als erstes Land weltweit will Deutschland autonome Fahrzeuge nicht mehr nur zu Testzwecken auf bestimmten dafür ausgewiesenen Strecken, sondern im Regelbetrieb auf die Straße bringen. Vorgesehen sind u. a. der Einsatz beim Warenverkehr zwischen Herstellung und Verteilungszentren sowie der Transport von Personen. In einem ersten Schritt in diese Richtung hatte der deutsche Gesetzgeber die am 21. Juni 2017 in Kraft getretene Änderung zum Straßenverkehrsgesetz erlassen, die u. a. die Rechte und Pflichten der Fahrzeugführenden bei der Nutzung automatisierter Fahrsysteme regelt. Nach dieser Novelle dürfen automatisierte Systeme die Fahraufgabe unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen, ein Fahrender ist indessen weiterhin erforderlich. Im nächsten Schritt soll ein neues „Gesetz zum autonomen Fahren in festgelegten Betriebsbereichen“ vorsehen, dass autonome Fahrzeuge in bestimmten Bereichen bundesweit am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Das Gesetz soll bis Mitte 2021 verabschiedet und die Regelungen bis zum Jahr 2022 umgesetzt werden.
Zu den Neuregelungen zählen folgende Sachverhalte: technische Anforderungen an Fahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen, Verfahren für die Erteilung einer Betriebserlaubnis durch das Kraftfahrt-Bundesamt, Regelung der Pflichten der am Betrieb der autonomen Fahrzeuge beteiligten Personen, Regelung des Umgangs mit den beim Betrieb der Fahrzeuge anfallenden Daten sowie die Anpassung und Schaffung einheitlicher Vorschriften zur Ermöglichung der Erprobung von automatisierten und autonomen Fahrzeugen.
So soll z. B. statt eines im autonomen Fahrzeug anwesenden Fahrenden ein Betriebsführender Fahrmanöver freigeben oder das Fahrzeug deaktivieren können. Dieser Betriebsführende muss eine natürliche Person sein, die den Fahrbetrieb zwar nicht ständig überwachen, aber jederzeit in der Lage sein muss, im Notfall einzugreifen.
§ 18 Straßenverkehrsgesetz soll geändert werden, um den Neuregelungen Rechnung zu tragen. Unberührt bleibt die Produkthaftung des Herstellenden; ferner bleibt es bei der verschuldensunabhängigen Haftung des Fahrzeughaltenden. Diese Haftung erstreckt sich nur in den Fällen auf den Betriebsführenden, wenn dieser Fahrmanöver freigibt oder das Fahrzeug deaktivieren muss.
Die Regelung der Details soll in einer Rechtsverordnung erfolgen. Nach dem derzeitigen Stand sollen z. B. die Halter*innen der autonomen Fahrzeuge alle 90 Tage eine Gesamtprüfung des Fahrzeugs durchführen und das Ergebnis dem Kraftfahrzeug-Bundesamt melden. Ferner muss die Halter*in eine technische Aufsichtsstelle angeben, die auch während der Fahrt für andere Verkehrsteilnehmer ansprechbar ist.
Diese Regelung gilt als Übergangslösung, bis auf internationaler Ebene harmonisierte Vorschriften vorliegen. Ebenso notwendig ist ein EU-Notifizierungsverfahren, also die Prüfung durch die Mitgliedstaaten auf mögliche Konflikte mit EU-Rechtsvorschriften.
Wann mit einem offiziellen, zwischen den beteiligten Ministerien abgestimmten Referentenentwurf gerechnet werden kann, ist gegenwärtig noch unklar. Ziel ist es, das Gesetz bis Mitte 2021 zu beschließen.
Europa – Rechtsrahmen für Europäische Verbandsklage verabschiedet
Am 24. November 2020 hat das Europäische Parlament die Richtlinie zur Einführung der Europäischen Verbandsklage angenommen. Den entsprechenden Entwurf über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG hatte die Europäische Kommission im Rahmen ihres New Deal for Consumers bereits vor mehr als zwei Jahren vorgelegt. Deutschland hatte sich seinerzeit bei der Abstimmung im Europäischen Rat enthalten.
Die Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten bei zentralen Fragen der Ausgestaltung der neuen Verbandsklage einen Gestaltungsspielraum ein, der es ermöglicht, nationale Rechtstraditionen angemessen zu berücksichtigen. Die Richtlinie setzt den Mitgliedstaaten damit einen verbindlichen Rahmen für Verbandsklagen und schreibt nicht im Detail vor, wie diese europaweit auszugestalten sind. Damit ist auch Deutschland gehalten, innerhalb der nächsten zwei Jahre, d. h. bis spätestens Ende 2022, eine Verbandsklage, die auf Leistung gerichtet ist, einzuführen. Diese wird weiter reichen müssen als die erst im November 2018 eingeführte Musterfeststellungsklage (§ 606 ZPO). Die Diskussion über den kollektiven Rechtsschutz in Deutschland dürfte dadurch in den nächsten zwei Jahren insgesamt neu belebt werden. Die Schwerpunkte der künftigen Diskussion im bevorstehenden Gesetzgebungsverfahren ergeben sich aus dem ausführlichen Überblick von Schläfke/Lühmann in PHi 2020, 164 ff.
Die Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft (Art. 25 RL). Die Mitgliedstaaten haben anschließend 24 Monate Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, und weitere sechs Monate, um sie anzuwenden (Art. 24 RL). Es ist daher damit zu rechnen, dass die Verbandsklage in Deutschland spätestens Ende 2022 eingeführt und spätestens Mitte 2023 in Kraft treten wird.
(mitgeteilt von Rechtsanwälten Dr. Henner Schläfke und Dr. Tobias Lühmann, Noerr LLP, Berlin)
Europa – Europäisches Parlament fordert Haftungsregelung für Schäden durch künstliche Intelligenz
Das EU-Parlament gab kürzlich Empfehlungen zu einer Regelung der zivilrechtlichen Haftung für künstliche Intelligenz (KI) ab. Ziel dieser Initiative ist es, Innovationen, Ethiknormen und das Vertrauen in die Technik zu fördern. Die potenziellen Auswirkungen auf einzelne Personen, die Gesellschaft und die Wirtschaft sollen bestmöglich reguliert werden.
Die künftigen Rechtsvorschriften sollen die ethischen und haftungsrechtlichen Grundsätze festlegen, die für die Entwicklung und Nutzung von KI und ähnlichen technischen Lösungen gelten sollen. Dies soll zum einen gewährleisten, dass die Betreiber von KI-Systemen für die verursachten Schäden haften, zum anderen das Vertrauen der Bürger*innen in diese Anwendungen steigern.
Die Vorschriften sollen für KI-Anwendungen gelten, die Schäden an Leib, Leben und Gesundheit sowie am Eigentum oder aber immaterielle Schäden verursachen, die wirtschaftliche Schäden nach sich ziehen.
Obwohl hochgradig risikobehaftete KI-Technologien noch selten sind, ist das EU-Parlament der Meinung, dass ihre Betreiber*innen verpflichtet sein sollten, Versicherungen nach dem Vorbild der für Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen Versicherungen abzuschließen.
Ferner soll das geistige Eigentum der Entwickler*innen geschützt werden, wobei betont wird, dass hier auf Menschen Bezug genommen wird, d. h. Entwickler*innen, die mithilfe von KI neue Anwendungen schaffen, sind geschützt, jedoch nicht Anwendungen, die durch KI selbstständig erzeugt werden.
Ein entsprechender Gesetzesvorschlag wird für Anfang 2021 erwartet.
Ausgabe von Oktober 2020
Australien – Verschärfte Anforderungen an Prozessfinanzierer
Nach einem großen Anstieg von Sammelklagen, die in den letzten Jahren von Prozessfinanzierern unterstützt wurden, hat die australische Bundesregierung neue Bestimmungen eingeführt, die Prozessfinanzierungsprogramme als „verwaltete Investitions- und Lizenzprogramme für Finanzdienstleistungen“ i. S. des Corporations Act 2001 (Cth) einstufen.
Das Ergebnis: Seit dem 22. August 2020 müssen Prozessfinanzierer eine australische Finanzdienstleistungslizenz besitzen und jedes Prozessfinanzierungsprogramm als verwaltetes Investitionsprogramm in Übereinstimmung mit verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen registrieren und betreiben. Die Änderungen haben keinen Einfluss auf Prozessfinanzierungsprogramme, die vor diesem Datum vereinbart wurden.
Ein Prozessfinanzierungsprogramm ist eine Vereinbarung, bei der eine Gruppe von Klägern (die Mitglieder einer Sammelklage), eine Anwaltskanzlei und ein Prozessfinanzierer bei einer Sammelklage zusammenwirken. Diese Art von Vereinbarung wird als ein Managed Investment Scheme (MIS) verstanden.
Die neue Regelung bedeutet für Kapitalgeber eine verstärkte regulatorische Kontrolle und für die Australian Securities and Investments Commission (ASIC), die diese verwaltet, eine bedeutendere Rolle auf dem Markt für Prozessfinanzierung. Es wird erwartet, dass die Änderungen die Transparenz bei der Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten verbessert und die Rechenschaftspflicht der in Australien tätigen Kapitalgeber erhöht.
Australien – Erfolgshonorare für Sammelklagen vor dem Obersten Gerichtshof künftig zulässig
Nach der Verabschiedung der Justice Legislation Miscellaneous Amendments Bill 2019 (Vic) am 18. Juni 2020 ist es Anwälten erlaubt, von den Mitgliedern einer vor dem Obersten Gerichtshof von Victoria geführten Sammelklage Erfolgshonorare zu erheben. Damit werden Rechtsdienstleistungen über einen Prozentsatz des durch den Rechtsstreit gewonnenen Betrags, statt über eine zeit- oder kostenbezogene Abrechnung abgerechnet. Bleibt der Anwalt erfolglos, wird keine Gebühr fällig. Zuvor gab es in allen australischen Jurisdiktionen – anders als beispielsweise in den USA – ein generelles Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren. Der Gesetzentwurf tritt in Kraft, sobald er die königliche Zustimmung erhält.
Der Entwurf fügt einen neuen Abschnitt in den Supreme Court Act 1986 (Vic) ein, nach dem ein Hauptkläger (repräsentierende Partei) beim Gericht beantragen kann, die an den Klägervertreter zu zahlenden Anwaltskosten in Form einer Erfolgshonorarsumme auszuzahlen und zwischen dem Kläger und allen Gruppenmitgliedern aufzuteilen (Gruppenkostenanordnung). In der Gruppenkostenanordnung wird auch angegeben, auf welchen Prozentsatz des Prozesserlöses die Anwälte Anspruch haben Für einen entsprechenden Erlass, muss Gruppenkostenanordnung angemessen oder erforderlich sein, um sicherzustellen, dass in dem Verfahren Gerechtigkeit geübt wird. Bleibt die Sammelklage nach Ergehen eines solchen Gruppenkostenbeschlusses erfolglos, ist die Anwaltskanzlei des Klägers verpflichtet, die Verfahrenskosten des Beklagten zu übernehmen.
Mit dem Gesetz hat Victoria einer Untersuchung über die kürzlich von der Bundesregierung eingeleiteten Reformen der Sammelklagen vorgegriffen (Empfehlung der Victorian Law Reform Commission (VLRC) in ihrem Bericht „Access to Justice: Litigation Funding and Group Proceedings“) und möglicherweise Druck auf andere Gerichtsbarkeiten ausgeübt, damit diese nachziehen.
Die Einführung von Erfolgshonoraren soll den Zugang zur Justiz verbessern, indem sie es den klagenden Anwaltskanzleien ermöglicht, mit den Prozessfinanzierern Dritter zu konkurrieren, die i. d. Regel Sammelklagen auf der Grundlage finanzieren, dass sie einen Prozentsatz der in dem Verfahren eingezogenen Beträge erhalten. Die Idee ist, dass dieser Wettbewerb die prozentualen Gebühren der Prozessfinanzierer senken und die Erträge für die Gruppenmitglieder erhöhen soll.
Das neue Gesetz könnte einen zusätzlichen Anreiz für klagende Anwaltskanzleien bieten, Sammelklagen nach Möglichkeit in Victoria statt vor dem Bundesgericht oder in anderen Bundesstaaten einzureichen.
Deutschland – BGH: 15-Minuten-Takt-Klausel im Rechtsverkehr zwischen Rechtsanwalt und Verbrauchern unwirksam
Anlässlich der Revision eines Rechtsanwalts in einem Verfahren gegen seinen vormaligen Mandanten auf Honorarzahlung hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Vergütungsvereinbarung eines formularmäßig vereinbarten Anwaltsvertrags untersucht und dabei u. a. erstmalig zur Wirksamkeit einer 15-Minuten-Zeittaktklausel gegenüber Verbrauchern nach §§ 307 ff. BGB Stellung genommen (BGH Urt. v. 13. Februar 2020, Az. IX ZR 140/19).
Neben der 15-Minuten Zeittaktklausel hatte die formularmäßig vereinbarte Vergütungsvereinbarung eine Vergütung in dreifacher Höhe der gesetzlichen Vergütung mit Erhöhung des Gegenstandswerts um eine eventuelle Abfindung enthalten sowie die Vereinbarung eines Sekretariatstätigkeiten-Zeithonorars, nach der statt des tatsächlichen Aufwands pauschal 15 Minuten pro Stunde abgerechneter Anwaltstätigkeit abgerechnet werden konnte.
Die von ihm bisher offen gelassene Frage nach der Wirksamkeit einer 15-Minuten Zeittaktklausel entschied der BGH dahingehend, dass zwar der Betrag des angesetzten Zeithonorars nicht zu beanstanden sei, die davon abtrennbare Abrechnungsart im 15-Minuten-Takt für jede angefangene Viertelstunde Verbraucher aber entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteilige.
Entgegen anderer Meinungen weiche eine solche Klausel vom gesetzlichen Leitbild nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ab, da den Interessen des Mandanten nicht mehr ausreichend Rechnung getragen werde. Die Vereinbarung eines Stundenhonorars sei zwar auch in den AGB grundsätzlich möglich, wenn sie unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls sachgerecht erscheine und die geltend gemachte Bearbeitungszeit sowie der ausgehandelte Stundensatz angemessen seien. Die zusätzliche Abrechnung nach mehr oder weniger großen Zeitintervallen führe jedoch bei sehr kurzen oder 15 Minuten nur um wenige Sekunden überschreitenden Tätigkeiten zu einer unverhältnismäßigen Gefährdung der Interessen des Mandanten an einem angemessenen Preis-Leistungs-Verhältnis, und berge das Risiko einer mehrmals täglichen Anwendung der Klausel zur Abrechnung zulasten einer unbegrenzten Zahl Mandanten. Insbesondere ein Verbrauchermandant sei dabei aber besonders schutzwürdig, sodass das Interesse des Rechtsanwalts auf verhältnismäßige Vergütung auch für kürzere Tätigkeiten zurücktreten müsse. Stattdessen dürfe nur die tatsächlich aufgewandte Arbeitszeit abgerechnet werden.
Auch die Vereinbarung der Vergütung in Höhe des Dreifachen der nach dem erhöhten Gegenstandswert berechneten gesetzlichen Gebühren sei unter Berücksichtigung der Interessen des Verbrauchermandanten unangemessen benachteiligend.
Darüber hinaus habe der Anwalt keinen Anspruch auf die nach der pauschalen Abrechnung von 15 Minuten pro Stunde abgerechneter Anwaltstätigkeit erhobenen Sekretariatstätigkeiten. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 RVG gelte die gesetzliche Vergütung als vereinbart, wenn die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen wird. Dies sei hier aufgrund des Wortlauts der Vereinbarung, nach der der Anwalt „berechtigt“, aber nicht verpflichtet war, die Tätigkeiten des Sekretariats abzurechnen, der Fall gewesen.
Österreich – OGH zu Fehlerarten, Instruktionspflichten und zur Beweislast in Produkthaftungsfällen
In seinem neusten Urteil zur Produkthaftung ist der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) auf die Fehlerarten nach dem österreichischen Produkthaftungsgesetz (PHG) sowie die Anforderungen an ausreichende Instruktion über das Produkt und die Beweislast im Rahmen der Produkthaftung eingegangen (vgl. OGH, Urt. v. 29. Juni 2020, Az. 8 Ob 35/20k).
Anlass war die Klage eines Mannes, der nach einem Unfall auf einer Stufenstehleiter von deren Hersteller Schmerzensgeld verlangte. Die Leiter war mit mehreren vor dem Auseinanderklappen deutlich sichtbaren, durchnummerierten Piktogrammen auf der Unterseite versehen, die in der beigelegten Benutzerinformation bildlich und sprachlich dargestellt waren und u. a. darauf hinwiesen, Stehleitern nicht zum Aufsteigen auf eine andere Ebene zu benutzen. Gleichwohl stieg der Kläger von einem Baugerüst seitlich auf die oberste Stufe der Leiter, wobei der dabei entstehende Druck die Leiter seitlich wegkippen und den Leiterholm knicken lies, sodass der Kläger zu Boden stürzte. Die Piktogramme und Benutzerinformationen hatte der Kläger zuvor zwar wahrgenommen, aber nicht genauer studiert.
Seine auf das PHG gestützte Klage wurde vom OGH abgewiesen. Nach einer Beschreibung der verschiedenen Produktfehlerarten des PHG – so sei bei Konstruktionsfehlern das Verfehlen der Sicherheitserwartung im technischen Konzept begründet, bei Produktions- bzw. Fabrikationsfehlern entspräche zwar das Konzept und das demgemäß hergestellte „idealtypische Produkt“, mangels normgerecht durchgeführten Produktionsprozesses aber nicht das einzelne Stück den Erwartungen, und bei Instruktionsfehlern mache nur die unzureichende Darlegung des richtigen Umgangs mit dem Produkt das Produkt fehlerhaft – erteilte er den Ausführungen des Klägers zum Vorliegen solcher Produktfehler im konkreten Fall eine Absage.
So läge mit den Piktogrammen auf der Leiter kein Instruktionsfehler durch unzureichende Risikodarlegung vor. Sie vermittelten vielmehr entsprechende Informationen in vereinfachter grafischer Darstellung. Damit bestünden weder durch das Vorbringen des Klägers, die stilisierte Stehleiter im Piktogramm weise kein Podest auf, noch durch den Einwand, dass nicht speziell vor einem seitlichen, sondern vor einem Übersteigen ganz allgemein gewarnt wurde, Zweifel an einer ausreichenden Instruktion. Auch der fehlende explizite Hinweis auf die Gefahr des Einknickens des Leiterholms durch das Übersteigen sei unschädlich. So habe sich mit dem Einknicken durch den durch das Übersteigen ausgeübten seitlichen Druck gerade ein Risiko verwirklicht, vor dem die Warnung schützen sollte. Auch Konstruktions- oder Produktionsfehler seien durch den Kläger nicht nachgewiesen worden. So sei das Einknicken des Holms nach den Feststellungen Folge des (verbotenen) Übersteigens; die mechanischen Werte hätten bei einer nachträglichen technischen Überprüfung der Normvorgabe entsprochen, womit die dadurch indizierte Fehlerfreiheit des Produkts nicht ausreichend bestritten worden sei.
USA – Daimler steht kurz vor Beilegung der Dieselverfahren durch Vergleich
Der Daimler Konzern steht kurz vor der Beilegung der gegen ihn in den USA laufenden Verfahren um angebliche Verstöße gegen Diesel-Abgasregeln. Seit 2016 ist der Konzern wegen angeblich geschönter Messwerte zum Abgasausstoß von Stickoxid im Visier der Justiz. Ihm und seiner Tochter Mercedes-Benz USA wurden überhöhte Abgaswerte bei rund 250.000 Dieselfahrzeugen vorgeworfen.
Wie am 14. September 2020 bekannt wurde, legt Daimler nun mit einer Zahlung von mehr als EUR 1,9 Mrd. (rund USD 1,5 Mrd.) mit zwei Vergleichen die Ermittlungsverfahren der US-Behörden und zahlreiche Klagen von US-Autobesitzern bei. Die Kosten hierfür belaufen sich damit in den USA insgesamt auf deutlich mehr als USD 2 Mrd.
Während die Umweltbehörde EPA darin nun eine „klare Botschaft“ eines harten Durchgreifens der US-Regierung bei der Einhaltung von Emissionsstandards an Autohersteller sieht, das Justizministerium nach eigenen Angaben ein zivilrechtliches Bußgeld von USD 875 Mio. verhängte und auch die Klägeranwälte den Kompromiss als Erfolg verbuchen, bei dem betroffene Mercedes-Besitzer je mindestens USD 3.290 an Entschädigung erhalten könnten, bestreitet Daimler die Vorwürfe weiterhin.
Der Autobauer betont, im Vergleich werde nicht festgestellt, ob die in den Fahrzeugen verwendeten Funktionen unzulässige Abschalteinrichtungen der Abgasreinigung seien, und es sei in den Vergleichsvereinbarungen explizit festgehalten worden, dass das Unternehmen die Vorwürfe der Behörden sowie Ansprüche der Sammelkläger bestreitet und keine irgendwie geartete Haftung einräume. Als Teil der Einigung muss Daimler die Fahrzeuge aber ebenfalls mittels Software-Update nachbessern sowie für weitere Umweltmaßnahmen aufkommen, sodass zu den Vergleichssummen noch Kosten in mittlerer dreistelliger Millionenhöhe hinzukommen werden.
Die Vergleiche müssen noch gerichtlich genehmigt werden. Zudem beenden sie nur die Zivilverfahren; weitere strafrechtliche Konsequenzen sind möglich.
Ausgabe von Juli 2020
Deutschland/Europa – Brustimplantate: Deutsche Patientin bekommt keinen Schadensersatz
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass es im EU-Recht keine Grundlage für Schadensersatzansprüche einer deutschen Betroffenen gegen die Versicherung des französischen Herstellers fehlerhafter Brustimplantate Poly Implant Prothèse SA (PIP) gibt (Urt. v. 11.6.2020, Az. C-581/18). Die Klausel im Versicherungsvertrag, wonach die Einstandspflicht des Versicherers auf Schäden, die sich in Frankreich ereignen, beschränkt ist, verstößt danach nicht gegen Unionsrecht.
Die Frage hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. vorgelegt (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 11.9.2018, Az. 8 U 27/17). Eine betroffene Deutsche hatte auf Schadensersatz geklagt, nachdem 2010 bekannt geworden war, dass PIP für die Implantate jahrelang billiges, potenziell gesundheitsschädliches Industriesilikon verwendet hatte. Weltweit sollen dabei bis zu 400.000 Frauen, davon in Deutschland etwa 5.000, die entsprechende Implantate erhalten haben.
Die Frau wandte sich gegen den Arzt, der ihr die Brustimplantate eingesetzt hatte, den TÜV Rheinland, der die Qualität des Produkts bescheinigt hatte, und den Haftpflichtversicherer von PIP. PIP wurde 2011 liquidiert. Im Verfahren berief sich der Versicherer auf eine Klausel aus dem Vertrag mit PIP, nach der die Deckung nur für Schäden in Frankreich greift. Daraufhin hatte das OLG dem EuGH die Frage nach der Vereinbarkeit der Klausel mit dem in der Europäischen Union geltenden Diskriminierungsverbot auf Grundlage der Staatsangehörigkeit aus Art. 18 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) vorgelegt.
Dieser entschied nun, dass das Diskriminierungsverbot einer solchen Klausel, nach der eine Versicherungsgesellschaft nur für in einem bestimmten Mitgliedstaat entstehende Schäden Deckung gewährleistet, nicht entgegensteht. Voraussetzung für eine Haftung sei zunächst, dass der zugrundeliegende Sachverhalt überhaupt in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle. Bereits daran fehle es jedoch. Im EU-Recht existiere keine Bestimmung, die Hersteller von Medizinprodukten verpflichte, eine Versicherung zur Deckung von Haftpflichtrisiken durch seine Produkte abzuschließen. Auch fehle es an hinreichendem Bezug zu einer der im Unionsrecht garantierten Grundfreiheiten wie Freizügigkeit, freiem Waren- oder Dienstleistungsverkehr. Damit könne sich die Klägerin in ihrem Verfahren nicht auf das Diskriminierungsverbot berufen.
Nachdem sich der TÜV gegen eine entsprechende Haftungsklage wegen Verletzung seiner Pflichten zu unangemeldeten Inspektionen, Produktprüfungen und/oder Sichtung von Geschäftsunterlagen bereits erfolgreich bis vor den Bundesgerichtshof gewehrt hat (BGH, Urt. v. 22.6.2017, AZ. VII ZR 36/14; s. PHi 2017, 150 f.) – wobei noch offen ist, ob darin möglicherweise eine Schutzgesetzverletzung nach § 823 Abs. 2 BGB liegt (vgl. die Rückverweisung des BGH an das OLG Nürnberg, BGH Urt. v. 27.2.2020, AZ. VII ZR 151/18; s. PHi 2020, 74) – und sich auch der französische Prüfdienst in Frankreich ähnlichen Klagen ausgesetzt sieht, liegt die Entscheidung in dieser Sache nun wieder beim OLG. Zu erwarten ist, dass der Versicherer seine Einstandspflicht abwehren kann.
Deutschland/Europa – BGH legt EuGH Fragen zur Erforderlichkeit von Warnhinweisen beim Verkauf von Zigaretten vor
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Vorabentscheidungsverfahren um Klärung ersucht, ob den Anforderungen der Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen genügt ist, wenn Zigarettenverpackungen in den Ausgabeautomaten von Supermärkten so zum Kauf bereitgehalten werden, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise verdeckt sind (Beschl. v. 25.6.2020, Az. I ZR 176/19).
Ein Verbraucherverein hatte in den Vorinstanzen einem Supermarktbetreiber wegen angeblichen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 TabakerzV auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Kunde könne zunächst nur die auf dem Automaten abgedruckte Abbildung der jeweiligen Verpackung sehen. Diese sei hinsichtlich Markenlogo, Proportion, Farbgebung und Dimensionierung wie die Zigarettenpackungen der jeweiligen Marke gestaltet, zeige aber keine gesundheitsbezogenen Warnhinweise, wie es für die Packungen nach der entsprechenden deutschen TabakerzV vorgeschrieben ist. Die Warnhinweise sehe der Kunde damit erst, wenn die gewünschte Packung auf dem Kassenband liege.
Nachdem die Vorinstanzen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 TabakerzV auch unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1, 3 und 8 der Richtlinie 2014/40/EU kein entsprechendes Gebot entnehmen konnten, hat der vom Kläger daraufhin angerufene BGH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH dazu vier Fragen vorgelegt:
- Sind Zigarettenpackungen nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU in den Verkehr gebracht, wenn sie in einem Warenausgabeautomaten zum Kauf bereitgehalten werden?
- Liegt ein Verdecken der gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf einer Zigarettenpackung durch sonstige Gegenstände i. S. des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU vor, wenn durch einen Warenausgabeautomaten nicht die gesamte Packung sichtbar ist?
- Stellt eine Abbildung wie auf dem Automaten, die zwar keine naturgetreue Zigarettenpackung zeigt, der Verbraucher sie aber aufgrund ihrer Gestaltung gedanklich mit einer Zigarettenpackung in Verbindung bringt, das Bild einer Zigarettenpackung nach Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU dar?
- Genügt es den Anforderungen des Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU unabhängig von der verwendeten Abbildung, wenn der Verbraucher die Zigarettenpackung mit den vorgeschriebenen Warnhinweisen vor Abschluss des Kaufvertrags erkennen kann, oder sind daran speziellere Anforderungen zu stellen?
Europa – EU ermöglicht Kollektivklagen, auch grenzüberschreitend
Nach einer am 23. Juni 2020 erzielten vorläufigen Einigung zwischen Europaparlament und den EU-Staaten wird es künftig in allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer Sammelklage als Schutz vor Massenschäden geben. Langfristig soll durch den erleichterten Zugang von Verbrauchern zur Justiz die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts verbessert werden.
Bestimmte Institutionen sollen in Zukunft stellvertretend für private Geschädigte klagen können, um durch ihre oft größeren Ressourcen die Chancen der Rechtsdurchsetzung insbesondere gegenüber großen Unternehmen zu erhöhen. Neben der Geltendmachung von allgemeinen Verbraucherschutzrechten soll diese Möglichkeit auch für Fragen des Datenschutzes, Finanzdienstleistungen sowie Energie-, Umwelt- und Gesundheitsfragen, aber auch Verstößen gegen Flug- und Zuggastrechte bestehen.
Während die Verbraucherverbände bei der in Deutschland seit dem 1. November 2018 möglichen Musterfeststellungsklage nur die Feststellung einer Schädigung der Verbraucher erreichen können und Betroffene ihre Ansprüche anschließend in eigenen, separaten Verfahren durchsetzen müssen, können Schadensersatz oder Unterlassung durch die Verbraucherverbände nun direkt mit einklagt werden. Auch grenzüberschreitend wird dies möglich sein: In jedem Mitgliedstaat muss mindestens eine Organisation benannt werden, die stellvertretend für Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten klagen darf.
Die betroffenen Unternehmen werden dabei über die Kostentragungspflicht der unterliegenden Partei sowie die mögliche Entscheidung von Behörden und Gerichten gegen eine Zulässigkeit der Klage bei offensichtlicher Unbegründetheit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt geschützt.
Nach Erteilung der formellen Zustimmung haben die Länder zwei Jahre Zeit, die Regelungen in nationales Recht umzusetzen.
USA – Bayer-Konzern gewinnt Rechtsstreit um Warnpflicht vor Krebsgefahr
Der deutsche Agrarchemie- und Pharmakonzern Bayer hat in Kalifornien einen Prozess um eine Anordnung des Bundesstaats gewonnen, nach der er auf Krebsrisiken des glyphosathaltigen Unkrautvernichters Roundup hinweisen muss. Ein Bundesrichter entschied, dass Bayer sowie andere an der Klage beteiligten Unternehmen einer entsprechenden Auflage des Bundesstaats nicht nachkommen müssen.
Bayer hatte den US-amerikanischen Hersteller des Herbizids, Monsanto, 2018 erworben und seitdem mit den Auswirkungen des Vertriebs glyphosathaltiger Herbizide zu kämpfen. Die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC), eine Einrichtung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) hatte 2015 Glyphosat als „wahrscheinlich krebserregend“ eingestuft, war damit allerdings seitdem die einzige Behörde geblieben. Umweltbehörden in der EU, Deutschland und den USA kamen hingegen zu einem anderen Ergebnis. So erklärte die US-Umweltbehörde EPA im Januar 2020, dass von Glyphosat bei sachgemäßer Anwendung „keine bedenklichen Risiken für die menschliche Gesundheit“ ausgingen und eine krebserregende Wirkung „unwahrscheinlich“ sei.
Diese Ansicht teilte der für das nun beendete Verfahren zuständige Bundesrichter. Er gestatte damit auch den dauerhaften Verzicht auf entsprechende Warnhinweise, nachdem 2018 bereits eine (allerdings nur vorläufige) einstweilige Verfügung gegen die Anordnung erwirkt worden war.
Ob Glyphosat tatsächlich krebserregend ist, konnte bisher wissenschaftlich noch nicht abschließend geklärt werden. Der Einschätzung von Bayer und den Umweltbehörden der EU und Deutschlands sowie verschiedener, von Monsanto mitfinanzierter Studien stehen neben der Einstufung der IARC auch die weiterer Forscher entgegen. In Deutschland soll Glyphosat Ende 2023 verboten werden.
USA – Angestrebter Glyphosat-Vergleich in der Schwebe
Der vom Bayer-Konzern in den rechtlichen Auseinandersetzungen um den nach Ansicht der Kläger für ihre Krebserkrankungen ursächlichen Wirkstoff Glyphosat angestrebte milliardenschwere Vergleich steht in seiner ursprünglich vorgesehenen Gestalt bereits nach kurzer Zeit wieder vor dem Aus. Trotz des zuletzt gewonnenen Prozesses gegen den Staat Kalifornien um Warnhinweise vor einem Krebsrisiko auf dem Unkrautvernichter Roundup strebte Bayer mit der aus zwei Teilen bestehenden Vereinbarung eine gütliche Einigung mit den Betroffenen an.
Gegenstand des Vergleichs ist eine Zahlung von insgesamt USD 9,6 Mrd. an Erkrankte und die Bereitstellung von weiteren USD 1,25 Mrd. für mögliche künftige Kläger, womit der Bayer-Konzern die meisten der gegen den Konzern laufenden Verfahren zum Abschluss bringen möchte. Der Konzern nannte dies eine „wirtschaftlich sinnvolle“ Lösung, verglichen mit den erheblichen finanziellen Risiken eines fortgesetzten langjährigen Rechtsstreits sowie den damit verbundenen negativen Auswirkungen auf Reputation und Geschäft. Ein Schuld- oder Fehlereingeständnis sei damit jedoch keinesfalls verbunden. Bayer beteuert weiterhin, dass seine glyphosathaltigen Mittel bei sachgerechter Anwendung sicher seien.
Die Höhe der Zahlungen aus dieser ersten Kategorie des Vergleichs wird sehr unterschiedlich ausfallen und zwischen USD 5.000 und USD 175.000 pro Geschädigtem liegen – im Einzelfall können Kläger auch leer ausgehen.
Der zuständige Bundesrichtet hat nun allerdings rechtliche Zweifel am zweiten Teil des Vergleichs geäußert, mit dem Personen bedacht werden sollen, die trotz Verwendung von Glyphosat bisher noch nicht erkrankt sind. Er signalisierte, die erforderliche Genehmigung für die von Bayer in diesem Zusammenhang geplante Einrichtung eines fünfköpfigen Wirtschaftsgremiums das sich mit dem Umgang mit zukünftigen Glyphosat-Klagen befassen solle, nicht zu erteilen. Sowohl Rechtmäßigkeit als auch Nutzen dieser Lösung für die Kläger seien zweifelhaft. Über diese Einwände wollen die Parteien nun erneut beraten.
Mit dem Vergleich würden gleichwohl nicht alle Fälle beigelegt – in etwa 30.000 weiteren Fällen kam es noch zu keiner Einigung. Dies könnte sich aufgrund der nun erzielten Einigung, sowie der wegen der Corona-Krise voraussichtlich bedeutend längeren Wartezeit für Gerichtsverfahren allerdings ebenfalls bald ändern.
Das erste Urteil um eine möglicherweise mit glyphosathaltigem Unkrautvernichter zusammenhängende Krebserkrankung, in dem Monsanto 2018 zur Zahlung von USD 289 Mio. verurteilt wurde (s. PHi 2018, 194 f.), wurde durch ein kalifornisches Berufungsgericht währenddessen auf USD 20,5 Mio gesenkt. Der damit verbundene Schuldspruch wurde allerdings aufrechterhalten; Bayer prüft daher eine erneute Berufung vor den Supreme Court von Kalifornien.
Ausgabe von Mai 2020
Deutschland – BGH: Erste Verhandlung zum Abgasskandal
Am 5. Mai hat die erste mündliche Verhandlung zum VW-Abgasskandal vor dem BGH stattgefunden. Der VI. Zivilsenat scheint Schadensersatzansprüche auch von Gebrauchtwagenkäufern gegen VW grundsätzlich zu bejahen. Der Käufer muss sich jedoch die aus dem Pkw gezogenen Nutzungen anrechnen zu lassen.
Im verhandelten Fall hatte der Käufer eines mit unzulässiger Abschalteinrichtung versehenen VW Sharans Schadensersatz aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung verlangt. Im Juni 2019 hatte das OLG Koblenz (Az. 5 U 1318/18) dem Kläger EUR 25.616 gegen Rückgabe des Pkw und nach Anrechnung der vom Kläger gezogenen Nutzungen (Vorteilsausgleich) zugesprochen.
Der Käufer hatte das Auto im Jahr 2014 für EUR 31.490 gebraucht bei einem freien Händler erworben. VW argumentiert, mangels Vertragsbeziehung zwischen VW und dem Gebrauchtwagenkäufer könne eine Täuschung zwischen den Prozessparteien erst gar nicht vorliegen. Dem scheint der BGH nun nicht zu folgen. Ein dementsprechendes Urteil würde bedeuten, dass nicht nur Neuwagen- sondern auch Gebrauchtwagenkäufer Ansprüche aus § 826 BGB gegen VW geltend machen könnten.
Das Gericht machte zudem deutlich, dass bei der Rückabwicklung des Vertrags die gezogenen Nutzungen in Form von gefahrenen Kilometern im Verhältnis zur erwartenden Gesamtlaufzeit des Pkw vom vollen Kaufpreis abzuziehen sind. Dies entspricht den bisherigen obergerichtlichen Urteilen. Laut Pressemitteilung vom BGH vom 14. Mai 2020 wird bereits am 25. Mai 2020 eine Entscheidung verkündet.
Europa – Verschiebung der neuen Verordnung über Medizinprodukte
Angesichts der Corona-Pandemie wollen EU-Kommission, EU-Parlament und der Rat die Anwendung der neuen Verordnung über Medizinprodukte (Medical Devices Regulation, MDR) um ein Jahr verschieben. Die neue Verordnung sollte am 26. Mai dieses Jahres in Kraft treten. Bis zu dem Datum wird nun die Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt nach Zustimmung der einzelnen Mitgliedsstaaten erwartet.
Die EU-Kommission hatte befürchtet, dass die Anwendung der neuen MDR mit Störungen bei der Lieferung von und der Versorgung mit medizinischen Geräten einherginge. Dies sei wegen der zahlreichen Covid-19-Erkrankungen im EU-Raum zu vermeiden. EU-Rat und -Parlament stimmten dem Kommissions-Vorschlag eines einjährigen Moratoriums zu.
Noch Ende März hatte der deutsche Bundesrat dem vom Bundestag verabschiedeten Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (MPEUAnpG) zugestimmt. Das Gesetz wird nun wahrscheinlich wie die MDR ein Jahr später in Kraft treten.
Das MPEUAnpG dient nicht nur der Anpassung von nationalem Recht an EU-Recht. Es erweitert zusätzlich die Befugnisse des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sowie des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI). BfArM und PEI könnten so bei Gefahr im Verzug die Verfügbarkeit von Produkten auf dem Markt über Verbote des Inverkehrbringens, Einschränkungen und Rückrufe steuern. Auch setzt das MPEUAngG die „Medicrime“-Konvention des Europarats um. Die Konvention soll der Fälschung von Medizinprodukten entgegentreten.
Die EU-Kommission nahm im Kontext der Corona-Krise zudem Beschlüsse über harmonisierte Normen für Medizinprodukte an. Auch sie sollen die Versorgung mit Medizinprodukten, z. B. mit Desinfektionsgeräten und OP-Kleidung, während der Pandemie sichern.
Europa – Circular Economy Action Plan durch EU-Kommission verabschiedet
Die EU-Kommission hat im Rahmen des European Green Deal einen neuen Circular Economy Action Plan verabschiedet. Der erste Circular Economy Action Plan stammt aus dem Jahr 2015. Laut European Green Deal soll die EU bis 2050 klimaneutral sein. Dabei verfolgt sie mit dem Green Deal eine Entkopplung von ökonomischem Wachstum und Ressourcennutzung.
Der neue Action Plan setzt auf Maßnahmen, die an verschiedenen Punkten des Lebenszyklus von Produkten greifen. Sie betreffen u. a. Design und Recycling und fokussieren solche Produkte, die ein hohes Potenzial zur Kreislaufwirtschaft bergen. Dazu gehören Elektronik und Informations- und Kommunikationstechnologie, Batterien und Fahrzeuge, Verpackung, Kunststoffe, Textilien, Nahrungsmittel und Wasser. Die Ressourcen sollen so lange wie möglich im EU-Wirtschaftsraum erhalten bleiben; die Abfallmenge soll reduziert werden.
Vereinigtes Königreich – VW hat laut High Court unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet
Im Vereinigten Königreich hat der High Court im Rahmen einer Vorabentscheidung zum Dieselskandal entschieden, dass VW in mehrere Millionen seiner Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen (defeat devices) eingebaut hat. Die Entscheidung, die die Fortführung des Prozesses ermöglicht, betrifft mehr als 117.000 Briten, die betroffene Dieselmodelle von VW, Audi, Seat oder Skoda gekauft und im Rahmen einer Group Litigation Order geklagt hatten.
VW hatte argumentiert, bei den Einrichtungen handele es sich nicht um Abschalteinrichtungen i. S. des Rechts der EU bzw. des Vereinigten Königreichs.
Die Entscheidung sagt noch nichts darüber aus, ob und in welcher Höhe die Autohersteller haften. Sie bestätigt lediglich, dass die Ansprüche der Kläger gleiche oder ähnliche Tatsachen oder Rechtsfragen betreffen, so dass sie im Rahmen einer Group Litigation Order gemeinsam geltend gemacht werden können. Ein Rechtsmittel gegen die Vorabentscheidung ist möglich.
Ausgabe von Januar 2020
Deutschland – Risiken bei der Verwendung von MFH-Kunststoffen
Bei MFH (Melamin-Formaldehyd-Harzen) handelt es sich um bruchsichere Kunststoffe mit glatter Oberfläche. MFH dient u. a. als Material für Geschirr und Kochutensilien. Werden den Kunststoffen Bambusfasern beigemischt, erfolgt ein Verkauf der Produkte als „Bambusware“. Aufgrund der Festigkeit des Stoffs produzieren Hersteller auch Kindergeschirr und Waren für unterwegs, z. B. wiederverwendbare Coffee-to-go-Becher, aus MFH.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat im November vergangenen Jahres eine Stellungnahme und einen Fragen-Antwort-Katalog zu Risiken bei der Verwendung von Gefäßen aus MFH herausgegeben. Gemäß dem Katalog sind Produkte aus MFH „nicht für den Kontakt mit heißen flüssigen Lebensmitteln (z. B. Kaffee, Suppe, Säuglingsfolgenahrung) sowie zur Verwendung in Mikrowellengeräten geeignet“.
Grund für die Warnung des BfR ist die mögliche Freisetzung von Melamin und Formaldehyd bei Kontakt mit heißen Lebensmitteln. Die Stoffe können auf diesem Weg in die Körper der Konsumenten gelangen. Sowohl für Melamin als auch für Formaldehyd existieren europäische Grenzwerte für den Übergang in Lebensmittel.
In den Untersuchungen des BfR erwies sich Bambusware als problematischer als herkömmliche MFH-Produkte. In Bezug auf freigesetztes Melamin stellten die gemessenen Werte zwar kein gesundheitliches Risiko für erwachsene Personen dar. Kleinkinder könnten bei sehr häufigem Verzehr heißer Lebensmittel aus „MFH-Geschirr und insbesondere aus Bambusware“ jedoch täglich die dreifache Menge der sog. duldbaren täglichen Aufnahmemenge (TDI – Tolerable Daily Intake) zu sich nehmen.
Das BfR empfiehlt, den Migrationsgrenzwert für Formaldehyd in der Europäischen Kunststoffverordnung, (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zu senken.
Italien – Neues Gesetz zur Sammelklage tritt im April 2020 in Kraft
In Italien tritt am 19. April dieses Jahres das Gesetz Nr. 31/2019 in Kraft, das Änderungen für die bisherigen Regelungen zu Sammelklagen vorsieht. Die nunmehr in einem neuen Abschnitt der italienischen Zivilprozessordnung (Buch IV, Titel VIII-bis, Art. 840-bis ff.) eingefügten Vorschriften (bisher war die Sammelklage im Verbrauchergesetz geregelt) ermöglichen, auch andere Ansprüche als Verbraucherrechte im Wege der Sammelklage geltend zu machen. Zudem besteht im Vergleich zur vorherigen Rechtslage die Möglichkeit, höhere Entschädigungssummen zu fordern.
Der gesamte Verfahrensablauf der bisherigen Sammelklage wurde geändert und die gerichtliche Zuständigkeit in Spezialabteilungen verlegt. Für die Klägerseite ergeben sich aufgrund der neuen Prozesskostenregelung finanzielle Vorteile.
Das Gesetz fördert ausdrücklich Vergleichsverhandlungen der Parteien. Kommt es zu einem Vergleich, stellt dieser einen gültigen Titel dar, aus dem die Parteien vollstrecken können.
Die Reform erweitert außerdem den Anwendungsbereich des kollektiven Unterlassungsanspruchs. Wird dieser vom Gericht als begründet angesehen, erlässt es eine einstweilige Verfügung oder andere Maßnahmen, um den Unterlassungsanspruch durchzusetzen.
Es ist zu erwarten, dass sich die Anzahl potenzieller Anspruchsteller erhöht. Unternehmen, private und öffentliche Dienstleister sowie Einrichtungen sind angesichts dieser Veränderungen mit einem höheren Risiko konfrontiert, Beklagte von Sammelklagen zu werden.
Österreich – Oberster Gerichtshof zur Zusammenrechnung von Ansprüchen
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich in einem Beschluss vom 24. April 2019 (Az. 7 Ob 56/19i) mit der möglichen Bildung eines einheitlichen Streitgegenstands aus mehreren Forderungen beschäftigt. Die Sache geht laut Beschluss zurück an das Erstgericht. Die Ausführungen des OGH haben möglicherweise revisionsrechtliche Konsequenzen.
Geklagt hatte der Vorstand zweier Aktiengesellschaften (AGs) gegen seinen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer (D&O-Versicherer). Er verlangte Ersatz für zwei von ihm geleistete Schadensersatzzahlungen wegen eigener fahrlässiger Fehlleistungen bei Vorbereitung und Durchführung zweier Hauptversammlungen der Gesellschaften. Die AGs hatten jeweils eine Forderung bezüglich einer jeweiligen Hauptversammlung an ihren Vorstand – nun Kläger – gestellt.
Gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 JN (Jurisdiktionsnorm) sind geltend gemachte Ansprüche dann zusammenzurechnen, d. h. sie bilden einen einheitlichen Streit- bzw. Entscheidungsgegenstand, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen.
Bedarf es zur Entscheidung über die Ansprüche ausschließlich des identischen Sachvorbringens, so sind sie laut OGH „aus demselben Sachverhalt abzuleiten“. Im vorliegenden Fall bestehe ein tatsächlicher Zusammenhang.
Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den Ansprüchen liege dagegen vor, „wenn sie aus einer Gesetzesvorschrift oder aus einem einheitlichen Rechtsgeschäft abgeleitet werden“.
Bestehe die Möglichkeit, dass die Ansprüche ein jeweils „verschiedenes rechtliches oder tatsächliches Schicksal haben“, so sei ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang zu verneinen. Die Forderungen müssten dann jeweils einzeln beurteilt werden. Diese Möglichkeit sieht der OHG bei unterschiedlichen Forderungen, die einem Versicherungsvertrag entstammen. Sind die Forderungen aus zwei Versicherungsverträgen abzuleiten, bestünden sie erst recht.
USA – Ikea zahlt USD 46 Mio. wegen verunglückten Kleinkinds
Die Eltern des verstorbenen J und Ikea haben sich auf einen Vergleich geeinigt: Ikea leistet eine Vergleichszahlung i. H. von USD 46 Mio., umgerechnet EUR 41 Mio. Der zweijährige J war 2017 durch eine umfallende Kommode der Serie MALM getötet worden.
Bereits bei einem vorherigen Vergleich aus dem Jahr 2016 hatte sich Ikea verpflichtet, insgesamt USD 50 Mio. an drei Familien, die ebenfalls jeweils ein Kind durch eine umgekippte MALM-Kommode verloren hatten, zu zahlen (s. hierzu PHi 2016, 125 f. und 2017, 61).
Ikea verpflichtet sich durch den aktuellen Vergleich zudem zu einer verstärkten Öffentlichkeitsarbeit in Fällen von Kommodenrückrufen. Vertreter des Unternehmens sollen sich außerdem mit den Parents Against Tip-Overs treffen. Die Gruppe wurde 2018 gegründet und engagiert sich nach eigenen Angaben für die Verhinderung von Umkipp-Unfällen, den sog. tip-overs.
In den vergangenen Jahren war es zu zahlreichen tödlichen Unfällen im Zusammenhang mit Ikea-Kommoden gekommen, die an einer Wand hätten befestigt werden müssen. Die Notwendigkeit einer Befestigung sowie Rückrufaktionen seien aber nicht ausreichend an die Kunden kommuniziert worden, lautete der Vorwurf der Eltern von J. Sie hatten in Philadelphia Klage gegen Ikea erhoben, da sich der US-amerikanische Hauptsitz des Unternehmens in Pennsylvania befindet.
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